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Artikel 7 - Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)

Artikel 7 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Juni 2016 SEAG § 27, § 34, § 53, § 56 (neu), mWv. 18. Mai 2016 § 17

Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

„§ 56 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz".

abweichendes Inkrafttreten am 18.05.2016

2.
In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „sein" ein Komma und die Wörter „wenn dies für die Beteiligung der Arbeitnehmer auf Grund des SE-Beteiligungsgesetzes erforderlich ist" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 27 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer SE, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, müssen die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllt sein."

4.
§ 34 Absatz 4 Satz 5 und 6 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Richtet der Verwaltungsrat einer SE, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG ist, einen Prüfungsausschuss ein, so muss dieser die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen."

5.
§ 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „404" durch die Angabe „404a" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 407a des Aktiengesetzes gilt bei Anwendung der Strafvorschriften des § 404a des Aktiengesetzes sowie der Bußgeldvorschriften des § 405 Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes entsprechend."

6.
Folgender § 56 wird angefügt:

„§ 56 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz

§ 27 Absatz 1 Satz 4 und § 34 Absatz 4 Satz 5 jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Verwaltungsrates und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind."



 

Zitierungen von Artikel 7 AReG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 AReG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AReG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 AReG Inkrafttreten
... 2 am 17. Juni 2016 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a, die Artikel 3 und 7 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 9 ARUG II Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... 4 des SE-Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 werden nach der ...