Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 12 - Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)

Artikel 12 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juni 2016 WPO § 66c, § 69

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 69 ein Komma und die Wörter „Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen" angefügt.

2.
In § 66c Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
dem Bundesamt für Justiz,".

3.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter „Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen" angefügt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll neben der Bekanntmachung nach Absatz 1 unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen:

1.
jede rechtskräftige Bußgeldentscheidung nach § 334 Absatz 2 und 2a, § 340n Absatz 2 und 2a und § 341n Absatz 2 und 2a des Handelsgesetzbuchs, § 20 Absatz 2a bis 2c des Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes, § 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 152 Absatz 1a des Genossenschaftsgesetzes und § 332 Absatz 4a bis 4c des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie

2.
jede rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 333a, 340m Absatz 2 und nach § 341m Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, § 19a des Publizitätsgesetzes, § 404a des Aktiengesetzes, § 86 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 151a des Genossenschaftsgesetzes und § 331 Absatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 sollen auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitgeteilt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

c)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Maßnahmen" ein Komma und die Wörter „Bußgeldentscheidungen und strafrechtliche Verurteilungen" sowie nach der Angabe „Absatz 1" die Wörter „oder Absatz 1a" eingefügt.

d)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Maßnahmen" ein Komma und die Wörter „Bußgeldentscheidungen und strafrechtliche Verurteilungen" sowie nach dem Wort „Unanfechtbarkeit" die Wörter „oder Rechtskraft" eingefügt.

e)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Abschlussprüferaufsichtsstelle übermittelt dem Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich aggregierte Informationen über

1.
alle berufsaufsichtlichen Maßnahmen,

2.
alle Bußgeldentscheidungen nach § 334 Absatz 2 und 2a, § 340n Absatz 2 und 2a und § 341n Absatz 2 und 2a des Handelsgesetzbuchs, § 20 Absatz 2a bis 2c des Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes, § 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 152 Absatz 1a des Genossenschaftsgesetzes und § 332 Absatz 4a bis 4c des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie

3.
alle Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 333a, 340m Absatz 2 und nach § 341m Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, § 19a des Publizitätsgesetzes, § 404a des Aktiengesetzes, § 86 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 151a des Genossenschaftsgesetzes und § 331 Absatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes."



 

Zitierungen von Artikel 12 AReG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 AReG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AReG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt ...