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Änderung § 6 EnSTransV vom 01.07.2019

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§ 6 EnSTransV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 6 EnSTransV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Verpflichtete nach § 4 oder § 5 können sich auf Antrag von der Anzeige- oder Erklärungspflicht befreien lassen. 2 Die Befreiung gilt für drei Kalenderjahre ab dem Jahr der Antragstellung und kann für jede Steuerbegünstigung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 gesondert beantragt werden. 3 Eine Befreiung wird gewährt, sofern die Höhe der Steuerbegünstigung im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 5 oder die ausgezahlte Steuerentlastung im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 5, bezogen auf die Art der Steuerbegünstigung in den vorhergehenden drei Kalenderjahren, einen Betrag in Höhe von 150.000 Euro je Kalenderjahr nicht überschritten hat.

(2) 1 Der Antrag auf Befreiung ist bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, in dem eine Anzeige nach § 4 oder eine Erklärung nach § 5 abzugeben ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. 2 In dem Antrag sind folgende Angaben zu machen:

1. im Fall einer Steuerbegünstigung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 die Angaben nach § 4 Absatz 2 und

2. im Fall einer Steuerentlastung nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 die Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7.

3 Soweit im Antrag endgültige Angaben zu § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5 für das vorhergehende Kalenderjahr nicht möglich sind, können diese Angaben durch Angaben zum vierten vorhergehenden Kalenderjahr ersetzt werden. 4 Das zuständige Hauptzollamt kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen zur Begründung eines Antrags verlangen.

(3) 1 Der Antrag auf Befreiung nach Absatz 1 gilt ab Zugang als vorläufig bewilligt. 2 Der Antrag gilt als endgültig bewilligt, wenn das zuständige Hauptzollamt innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf Befreiung

1. keine Einwände gegen den Antrag erhebt und

2. keine weiteren Unterlagen nach Absatz 2 Satz 4 anfordert.

3 In Zweifelsfällen ist der Zugang des Antrags durch den Begünstigten nachzuweisen.

(4) Wird ein Antrag auf Befreiung nicht endgültig nach Absatz 3 bewilligt oder lehnt das zuständige Hauptzollamt den Antrag auf Befreiung ab, haben Begünstigte innerhalb eines Monats, spätestens jedoch bis zum 31. Oktober, die Anzeige nach § 4 oder die Erklärung nach § 5 nachzuholen.

(5) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gilt eine Befreiung lediglich bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wertgrenze nach Absatz 1 Satz 3 überschritten wird. 2 Das Überschreiten der Wertgrenze ist dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu melden. 3 Den Anzeige- oder Erklärungspflichten ist entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung nachzukommen.

(6) 1 Eine Befreiung nach Absatz 1 erlischt von dem Zeitpunkt an, zu dem ein Rechtsakt der Kommission im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 in Kraft tritt, in dem die Wertgrenze für die Veröffentlichung nach § 3 Absatz 5 Satz 1 abgesenkt wird. 2 Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Rechtsakts der Kommission nach Satz 1 im Bundesanzeiger.



 
(heute geltende Fassung)