Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 EnSTransV vom 01.07.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 EnSTransV, alle Änderungen durch Artikel 6 StromStBefNG am 1. Juli 2019 und Änderungshistorie der EnSTransV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 EnSTransV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 3 EnSTransV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Grundsätze


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten.

(Text neue Fassung)

(1) Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen im Kalenderjahr von 200.000 Euro oder mehr beträgt.

(2) Abzugeben ist

1. eine Erklärung nach § 5, wenn eine Steuerentlastung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz gewährt wurde;

2. eine Anzeige nach § 4, wenn eine andere Steuerbegünstigung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz in Anspruch genommen wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.



(3) Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind durch elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 7 beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.

(4) Auf einer allgemein zugänglichen Internetseite werden folgende Angaben veröffentlicht:

1. die Angaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bis 7,

2. die Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bis 7 sowie

3. die weiteren Angaben, die von der Kommission in den in § 1 Absatz 1 zitierten Rechtsakten aufgeführt sind.

vorherige Änderung

(5) 1 Eine Veröffentlichung erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist, mehr als 500.000 Euro beträgt. 2 Die Veröffentlichung erfolgt in Aufkommensschritten von 500.000 bis 1.000.000 Euro, von 1.000.001 bis 2.000.000 Euro, von 2.000.001 bis 5.000.000 Euro, von 5.000.001 bis 10.000.000 Euro, von 10.000.001 bis 30.000.000 Euro sowie von 30.000.001 und mehr Euro. 3 Das Aufkommen der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro aufgerundet.



(5) 1 Eine Veröffentlichung erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist, mindestens 500.000 Euro beträgt. 2 Die Veröffentlichung erfolgt in Aufkommensschritten von 500.000 bis 1.000.000 Euro, von 1.000.001 bis 2.000.000 Euro, von 2.000.001 bis 5.000.000 Euro, von 5.000.001 bis 10.000.000 Euro, von 10.000.001 bis 30.000.000 Euro sowie von 30.000.001 und mehr Euro. 3 Das Aufkommen der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro aufgerundet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)