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Änderung § 12 EnSTransV vom 01.07.2019
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§ 12 EnSTransV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung | § 12 EnSTransV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908 |
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(Text alte Fassung) § 12 Errichtung einer Datenbank | (Text neue Fassung)§ 12 Elektronische Datenbank |
(Textabschnitt unverändert) (1) Für die Zwecke des § 1 Absatz 1 richtet die Generalzolldirektion eine Datenbank zur Erfassung der nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten ein. (2) Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vorgaben nach § 1 Absatz 1 zu erfüllen und dient der Erhebung und der Verarbeitung von Daten mit dem Ziel einer Übermittlung an die Kommission zur Veröffentlichung auf der allgemein zugänglichen Internetseite im Sinne des § 3 Absatz 4. | |
(3) Bis zur Einführung der elektronischen Datenübermittlung nach § 7 erfolgt die Eingabe der Daten in die Datenbank durch die Hauptzollämter oder die Generalzolldirektion. | (3) Die nach § 7 Absatz 2 in Schriftform erhobenen Daten werden durch die Hauptzollämter in die elektronische Datenbank eingegeben. |
(4) Die §§ 8 bis 11 gelten entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12043/al73068-0.htm