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Artikel 10 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)

Artikel 10 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds"


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2016 ITFG Anlage

(707-24)

In der Anlage zu § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417), das durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, werden zu Titel 780 21-731 in Nummer 6 der Spalte „Zweckbestimmung" die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 10 WSVZuAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 WSVZuAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSVZuAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Änderung von Rechtsverordnungen hinsichtlich der Zuständigkeiten von Bundesbehörden im Bereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Artikel 25 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217, 1223
Gesetz WSVZuAnpErmG
... bundesrechtlicher Vorschriften zu ändern, um die Rechtsverordnungen an die durch die Artikel 1 bis 24 des WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) bewirkten ...