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§ 1 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Besoldungs-, Beihilfe- und Unfallfürsorgeangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung (BfEZustAnO)
§ 1 Verwaltungsverfahren
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Bearbeitung folgender Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen:
- 1.
- Besoldungsangelegenheiten,
- 2.
- Beihilfe,
- 3.
- Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz,
- 4.
- Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 76 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes.
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Zitierungen von § 1 BfEZustAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BfEZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BfEZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BfEZustAnO Entscheidung über Widersprüche
... der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung in den nach § 1 übertragenen Angelegenheiten wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit das ...
§ 3 BfEZustAnO Vertretung bei Klagen
... der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung in den nach § 1 übertragenen Angelegenheiten wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des ...
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