§ 1 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Besoldungs-, Beihilfe- und Unfallfürsorgeangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung (BfEZustAnO)

A. v. 13.04.2016 BGBl. I S. 1247 (Nr. 24)
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 2030-14-207 Beamte

§ 1 Verwaltungsverfahren


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Bearbeitung folgender Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen:

1.
Besoldungsangelegenheiten,

2.
Beihilfe,

3.
Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz,

4.
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 76 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes.

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Zitierungen von § 1 BfEZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BfEZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfEZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BfEZustAnO Entscheidung über Widersprüche
... der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung in den nach § 1 übertragenen Angelegenheiten wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit das ...
§ 3 BfEZustAnO Vertretung bei Klagen
... der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung in den nach § 1 übertragenen Angelegenheiten wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des ...


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