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Bekanntmachung - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt (SeeLStGInkrB k.a.Abk.)
Bekanntmachung
Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt vom 24. Februar 2016 (BGBl. I S. 310) wird hiermit bekannt gegeben, dass dieses Gesetz nach seinem Artikel 2 mit der Genehmigung durch die Europäische Kommission vom 3. Mai 2016 in Kraft getreten ist.
Im Rahmen der Genehmigung weist die Europäische Kommission auf folgende Sachverhalte hin, die nach § 41a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur mit Einschränkungen begünstigt sind:
Im Rahmen der Genehmigung weist die Europäische Kommission auf folgende Sachverhalte hin, die nach § 41a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur mit Einschränkungen begünstigt sind:
- 1.
- Bei Seeleuten, die auf Schiffen (einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen) arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen der Gemeinschaft eingesetzt werden, darf die Lohnsteuer nach § 41a Absatz 4 EStG nur einbehalten werden, wenn die Seeleute Gemeinschafts/EWR-Bürger sind.
- 2.
- § 41a Absatz 4 EStG gilt hinsichtlich der Seeschiffe, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, mit der Einschränkung, dass es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handeln muss sowie dass die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.
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