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Änderung § 19 SUrlV vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 SUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 19 SUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 51 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Sonderurlaub aus dienstlichen Anlässen


(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist im nachstehend angegebenen Umfang zu gewähren:

1. zwei Arbeitstage für einen Wohnortwechsel aus dienstlichem Anlass,

2. drei Arbeitstage für einen Umzug ins Ausland oder aus dem Ausland ins Inland aus dienstlichem Anlass,

3. ein Arbeitstag aus Anlass des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Für die im Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft sowie einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaft beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen. 2 Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für die im Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft sowie einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaft beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen. 2 Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)