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Abschnitt 2 - Graveurausbildungsverordnung (GrAusbV)
V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1298 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-125 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-125 Handwerk im Allgemeinen
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 8 Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Werkstückherstellung statt.
(2) Im Prüfungsbereich Werkstückherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeiten zu planen und Arbeitsplätze vorzubereiten,
- 2.
- ein Werkstück nach Modell oder Zeichnung herzustellen,
- 3.
- die Qualität des Arbeitsergebnisses zu kontrollieren und
- 4.
- die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen.
(3) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. 2Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
§ 10 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Kundenauftrag,
- 2.
- Fertigungstechnik und Arbeitsplanung,
- 3.
- Gestaltung sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12 Prüfungsbereich Kundenauftrag
(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen zu klären sowie Besonderheiten und Termine mit Kunden abzusprechen,
- 2.
- Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen, technische Entwicklungen zu berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,
- 3.
- Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen und Planungsunterlagen zu erstellen,
- 4.
- Aufträge unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchzuführen,
- 5.
- betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren und Teilaufträge zu veranlassen und
- 6.
- Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden, Ergebnisse zu prüfen und zu dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch zu dokumentieren und Produkte zu übergeben.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:
- 1.
- Herstellen einer Flachgravur oder
- 2.
- Herstellen einer Reliefgravur.
(3) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen. 2Nach der Anfertigung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Anfertigung des Prüfungsstücks geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Aufträge und technische Unterlagen zu analysieren und auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
- 2.
- technische Zeichnungen zu erstellen,
- 3.
- Berechnungen durchzuführen,
- 4.
- Fertigungsverfahren und Fertigungsabläufe festzulegen und zu erläutern,
- 5.
- Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu beschreiben,
- 6.
- das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen und
- 7.
- Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich Gestaltung
(1) Im Prüfungsbereich Gestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Skizzen und Zeichnungen anzufertigen,
- 2.
- Herstellungsprozesse für Modelle zu erläutern,
- 3.
- kunsthistorische und zeitgemäße Formensprache sowie Schriftgestaltung anzuwenden und
- 4.
- Grundlagen der Heraldik zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Werkstückherstellung mit 20 Prozent,
- 2.
- Kundenauftrag mit 40 Prozent,
- 3.
- Fertigungstechnik und Arbeitsplanung mit 15 Prozent,
- 4.
- Gestaltung mit 15 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik und Arbeitsplanung", „Gestaltung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12064/b28943.htm