Tools:
Update via:
Abschnitt 3 - Graveurausbildungsverordnung (GrAusbV)
V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1298 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-125 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-125 Handwerk im Allgemeinen
Abschnitt 3 Schlussvorschrift
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 17 ändert mWv. 1. August 2016 GravAusbV
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin vom 15. Mai 1998 (BGBl. I S. 1020) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Machnig
In Vertretung Machnig
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Planen von Herstellungs- prozessen und Arbeits- abläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) technische Zeichnungen oder Daten aus rechner- gestützter Konstruktion (CAD) auswerten b) Arbeitsschritte und Herstellungsprozess mit Vorge- setzten und im Team abstimmen und festlegen sowie Fachausdrücke verwenden c) Prüf- und Messmittel festlegen, insbesondere Mess- lupe, Bügelmessschraube, Messschieber, Fadenzäh- ler, Stahlmaßstab und Tiefenmaß zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse d) technische Zeichnungen, auch mit CAD-Program- men, erstellen e) Hilfsstoffe unterscheiden, auswählen und vorberei- ten, insbesondere Kühlschmierstoffe, Laugen und Säuren f) Verfügbarkeit von Halbzeugen und Hilfsmitteln sowie von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen, Bestellungen veranlassen sowie Halbzeuge, Werk- stoffe und Hilfsmittel annehmen und kontrollieren | 13 | |
g) das Qualitätsmanagementsystem des Betriebes an- wenden h) Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen i) Skizzen und perspektivische Zeichnungen unter Berücksichtigung von technischen, gestalterischen, künstlerischen, stilkundlichen und heraldischen As- pekten händisch oder rechnergestützt erstellen j) Material- und Zeitbedarf ermitteln und Kosten ab- schätzen k) Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Kosten- aspekten, Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit unterscheiden und auswählen l) von anderen erbrachte Vorleistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | 9 | |||
2 | Vorbereiten von Werkstücken durch manuelle und maschinelle Fertigungs- verfahren für die Gravur-, Laser- und Drucktechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halb- zeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Mess- mittel sowie Hilfsmittel, insbesondere Kühlschmier- stoffe, bereitstellen und einsetzen b) Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen nach vorgegebenen Maßen anreißen und kennzeichnen c) Maschinen einrichten und Schutzeinrichtungen an- wenden d) Maschinenwerte zur Bearbeitung von Werkstücken ermitteln und einstellen e) Maschinen programmieren | | |
f) Werkstücke plan, winklig und maßgenau unter Be- achtung von Werkstoffeigenschaften bearbeiten, ins- besondere durch Trennen, Schleifen, Polieren, Feilen, Fräsen, Meißeln, Entgraten und Schaben g) Werkstücke bohren, gewindeschneiden, verschrau- ben und verstiften h) metallische Werkstücke stoffschlüssig, insbesondere durch Hart- und Weichlöten, verbinden i) Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen stoff- schlüssig verbinden j) Stoffeigenschaften von Werkstücken verändern, ins- besondere durch Glühen, Härten und Anlassen | 22 | | ||
3 | Handhaben und Instandhalten von Betriebsmitteln und technischen Systemen sowie Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Betriebsmittel und Gefahrstoffe unter Berücksichti- gung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben hand- haben b) Betriebsmittel und Gefahrstoffe gemäß Sicherheits- datenblättern lagern und entsorgen sowie Lagerung und Entsorgung dokumentieren c) Werkzeuge pflegen und instand setzen sowie Ma- schinen und Anlagen nach Plan warten und die War- tung dokumentieren d) elektrische und pneumatische Verbindungen sowie Anschlussleitungen auf mechanische Beschädigun- gen sichtprüfen e) Bauteile nach Anweisung und Arbeitsunterlagen de- montieren, prüfen und instand setzen | 13 | |
4 | Herstellen und Instandhalten von Gravierwerkzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Meißel und Punzen durch Schmieden, Formschleifen und Feilen anfertigen b) Bohrer und Kleinstwerkzeuge anschleifen c) Werkzeuge vergüten und Härte prüfen d) Stichel und Fräser schleifen und prüfen | 17 | |
5 | Anfertigen von Modellen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeu- ge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel bereitstellen und einsetzen b) CAD-Daten für 3-D-Ausdrucke zur Modell- und For- menerstellung aufbereiten c) Modelle unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien räumlich gestalten d) Schablonen stechen e) Modelle und Formen aus Zwei-Komponenten-Kunst- stoffen und Metallen anfertigen f) Schablonen und Modelle für Stempel- und Präge- werkzeuge mit Programmen zur rechnergestützten numerischen Steuerung (CNC) anfertigen g) Modelle abgießen | 13 | |
6 | Anfertigen von Flachstichen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halb- zeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Mess- mittel sowie Hilfsmittel bereitstellen | | |
b) Schriften, Zeichen und Motive in Originalgröße und unter Maßabstandsveränderungen auf Freiform- flächen durch Zeichnen und durch Ätzen oder Lasern übertragen und mit Handsticheln Flachstichgravuren auf unterschiedlichen Werkstoffoberflächen ausfüh- ren c) Oberflächen gestalten, insbesondere durch Glanzste- chen, Schraffieren, Mattieren, Tremblieren, Meißeln, Punzieren und Polieren | 17 | |||
7 | Gestalten und Veredeln von Oberflächen sowie Herstellen von Beschilderungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halb- zeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Mess- mittel sowie Hilfsmittel bereitstellen b) Oberflächen schleifen, polieren und strukturieren c) Oberflächen durch Stechen, Lasern, Ätzen, Fräsen, Meißeln und Drucken markieren, kennzeichnen, ver- zieren, beschriften und tauschieren d) Frontplatten, Bedientableaus und Schilder aus Stahl, Nichteisen-Metallen und Kunststoffen für Innen- und Außenbereiche anfertigen, gravieren und farbig aus- legen sowie bedrucken | 13 | |
8 | Anfertigen von Stempeln und von Form- und Prägewerkzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halb- zeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Mess- mittel sowie Hilfsmittel bereitstellen b) Graviervorlagen einlesen und bis zur Gravierfähigkeit überarbeiten c) Reliefgravierprogramme für Stempel und Prägewerk- zeuge erstellen d) Messingstempel und -siegel manuell und maschinell positiv und negativ gravieren e) Stahlstempel für verschiedene Verwendungszwecke gravieren f) Brennstempel nach Verwendungszweck fräsen und stechen g) Prägewerkzeuge aus verschiedenen Werkstoffen po- sitiv und negativ für Freiformflächen manuell und ma- schinell gravieren h) Prägewalzen durch maschinelles Gravieren und durch Lasern oder Ätzen herstellen i) Reliefdarstellungen manuell und maschinell gravie- ren, insbesondere für Münzen und Medaillen j) Erodierelektroden manuell und maschinell gravieren k) Stempel und Prägewerkzeuge, insbesondere durch Härten, Anlassen, Schleifen und Polieren, endbear- beiten l) Formwerkzeuge für Spritz-, Blas- und Gießformen unter Beachtung von Gestaltungsgrundlagen anferti- gen | 17 | |
9 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen und Übergeben von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität einhalten b) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit kontrol- lieren und herstellen und betriebliche Prüfvorschriften anwenden | | |
c) Vorgesetzte, Kollegen und Kolleginnen und Kunden über Störungen im geplanten Auftragsablauf infor- mieren sowie Lösungsvorschläge aufzeigen d) Werkstücke auf Form-, Pass- und Maßgenauigkeit sowie Farbe und Oberflächenqualität prüfen und be- urteilen sowie Ergebnisse dokumentieren | 13 | | ||
e) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon- trollieren, beurteilen und dokumentieren f) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie- denheit und Betriebserfolg berücksichtigen g) Fehler und Störungen feststellen und deren Ursachen ermitteln sowie Maßnahmen zur Fehler- und Stö- rungsbeseitigung ergreifen h) Produkte an Kunden übergeben i) Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beur- teilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen j) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 9 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er- greifen | | |||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12064/b28944.htm