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§ 18 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
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§ 18 Aufbau des Studiums



(1) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.
eine fachtheoretische Studienzeit, bestehend aus einem mindestens sechsmonatigen Grundstudium und einem mindestens zwölfmonatigen Hauptstudium, und

2.
eine höchstens 18-monatige berufspraktische Studienzeit, bestehend aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Das Hauptstudium und die berufspraktische Studienzeit können in mehrere Teilabschnitte gegliedert werden.

(3) 1Die fachtheoretische Studienzeit umfasst mindestens 1.920 Lehrveranstaltungsstunden. 2Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeit betragen mindestens 300 Lehrveranstaltungsstunden.

(4) 1Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. 2Die Studierenden sind zum Selbststudium verpflichtet.

(4a) Die Hochschule kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.

(5) 1Für die fachtheoretische Studienzeit werden die Studierenden von den Ausbildungsbehörden der Hochschule zugewiesen. 2Die Praktika werden bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt. 3Für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeit werden die Studierenden an die Generalzolldirektion abgeordnet.



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Frühere Fassungen von § 18 GntZollDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
aktuellvor 25.03.2020 (19.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 GntZollDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntZollDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
Artikel 2 BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen." 5. Nach § 18 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Die Hochschule kann im ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
Artikel 2 2. BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... ersetzt. 2. § 15 Absatz 1a wird aufgehoben. 3. In § 11 Absatz 2a, § 18 Absatz 4a , § 38 Absatz 5a Satz 1 sowie § 45 Absatz 2a und 2b wird jeweils die Angabe „31. ...