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§ 32 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
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§ 32 Schriftliche Bestätigungen für Leistungstests des Grund- und des Hauptstudiums



(1) 1Über das Ergebnis jedes Leistungstestes während des Grund- und des Hauptstudiums erstellt die Hochschule eine schriftliche Bestätigung. 2In dieser Bestätigung sind anzugeben:

1.
der Studienabschnitt,

2.
das Studiengebiet,

3.
die Form des Leistungstestes sowie

4.
die erzielten Rangpunkte und die Note.

3Die Ergebnisse der Leistungstests desselben Studienabschnitts können in einer schriftlichen Bestätigung zusammengefasst werden.

(2) Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Bestätigung.



 

Zitierungen von § 32 GntZollDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 GntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntZollDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 GntZollDVDV Übergangsvorschriften (vom 25.03.2020)
... 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt, 2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3 , § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der im einleitenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
Artikel 2 BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt, 2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3 , § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der im einleitenden ...