Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 39 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
|
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
|
§ 39 Prüfungsgrundsätze
§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Prüfungsamt
- 1.
- setzt Ort und Zeit der Prüfungen fest,
- 2.
- gibt bei jeder Prüfungsaufgabe die Hilfsmittel an, die benutzt werden dürfen,
- 3.
- stellt sicher, dass Klausuren anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen werden, und
- 4.
- teilt den Studierenden alle Festlegungen rechtzeitig vor Prüfungsbeginn mit.
(2) 1An einem Tag darf von der oder dem Studierenden bei der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung nur eine Klausur gefordert werden. 2Nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen soll ein freier Tag vorgesehen werden.
(3) 1Jede Klausur wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander bewertet. 2Das Prüfungsamt bestimmt die Erstprüfende oder den Erstprüfenden sowie die Zweitprüfende oder den Zweitprüfenden. 3Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von den Korrekturanmerkungen und der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 4Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Anzeige
Zitierungen von § 39 GntZollDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 GntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntZollDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 GntZollDVDV Übergangsvorschriften (vom 25.03.2020)
... 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung vorgesehenen Beteiligungen des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
Artikel 2 BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung vorgesehenen Beteiligungen des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12067/a199222.htm