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§ 40 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
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§ 40 Zwischenprüfung



(1) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.

(2) 1Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. 2Je eine Klausur wird geschrieben

1.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,

2.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,

3.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und

4.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.

3Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

(3) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(5) 1Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
mindestens drei Klausuren jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und

2.
insgesamt eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

2Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.

(6) 1Die Studierende oder der Studierende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. 2Für die Einsichtnahme ist § 37 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 40 GntZollDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
aktuell vorher 15.07.2017Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
vom 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
aktuellvor 15.07.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 GntZollDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 GntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntZollDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Artikel 2 NtZollDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... beschlussfähig, wenn mindestens ein weibliches Mitglied anwesend ist." 25. § 40 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier ...

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
Artikel 2 BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... zwei der Studiengebiete nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 6." 9. § 40 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ...