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§ 41 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
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§ 41 Bescheid, Zwischenprüfungszeugnis



(1) Die Studierenden erhalten vom Prüfungsamt über das Ergebnis der Zwischenprüfung einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischenprüfung und ein Zwischenprüfungszeugnis.

(2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält

1.
zu jeder Klausur das Studiengebiet, die erzielten Rangpunkte und die Note sowie

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung.

(3) 1Der Bescheid über die Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Eine Ausfertigung des Bescheides wird der Einstellungsbehörde für die Personalakte übermittelt.



 

Zitierungen von § 41 GntZollDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 GntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntZollDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 GntZollDVDV Übergangsvorschriften (vom 25.03.2020)
... Festlegung, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, - abweichend von § 41 Absatz 1 Satz 2 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung - die Durchschnittspunktzahl der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
Artikel 2 BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... Festlegung, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, - abweichend von § 41 Absatz 1 Satz 2 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung - die Durchschnittspunktzahl der ...