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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 41 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
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Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
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§ 41 Bescheid, Zwischenprüfungszeugnis
§ 41 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Studierenden erhalten vom Prüfungsamt über das Ergebnis der Zwischenprüfung einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischenprüfung und ein Zwischenprüfungszeugnis.
(2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält
- 1.
- zu jeder Klausur das Studiengebiet, die erzielten Rangpunkte und die Note sowie
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung.
(3) 1Der Bescheid über die Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Eine Ausfertigung des Bescheides wird der Einstellungsbehörde für die Personalakte übermittelt.
Zitierungen von § 41 GntZollDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 GntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntZollDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 GntZollDVDV Übergangsvorschriften (vom 25.03.2020)
... Festlegung, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, - abweichend von § 41 Absatz 1 Satz 2 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung - die Durchschnittspunktzahl der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
Artikel 2 BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... Festlegung, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, - abweichend von § 41 Absatz 1 Satz 2 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung - die Durchschnittspunktzahl der ...
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