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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2023 aufgehoben
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§ 42 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
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Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
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§ 42 Abschlussprüfung
(1) In der Abschlussprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) 1Die schriftliche Abschlussprüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein. 2Die mündliche Abschlussprüfung ist bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abzuschließen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie V. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 3547 m.W.v. 25. März 2020
Frühere Fassungen von § 42 GntZollDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.03.2020 (19.08.2021) | Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie vom 07.07.2021 BGBl. I S. 3547 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42 GntZollDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 GntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntZollDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
Artikel 2 BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6. 10. In § 42 Absatz 3 wird jeweils das Wort „Prüfung" durch das Wort „Abschlussprüfung" ...
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