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§ 43 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
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§ 43 Schriftliche Abschlussprüfung



(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer das Hauptstudium sowie die berufspraktischen Studienzeiten absolviert hat.

(2) 1Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren. 2Je eine Klausur wird geschrieben

1.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1,

2.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 2,

3.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3,

4.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4,

5.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und

6.
in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam.

(3) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(5) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens vier Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 43 GntZollDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
aktuell vorher 15.07.2017Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
vom 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
aktuellvor 15.07.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 GntZollDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 GntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntZollDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 GntZollDVDV Übergangsvorschriften (vom 25.03.2020)
... des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich sind, 3. § 38 Absatz 5a, § 43 Absatz 3 , § 45 Absatz 2a und 2b, § 46 Absatz 2a sowie § 47 Absatz 2a dieser Verordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Artikel 2 NtZollDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden." 26. § 43 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus ...

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
Artikel 2 BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... durch das Wort „Abschlussprüfung" ersetzt. 11. § 43 wird wie folgt geändert: a) Nach § 43 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ... ersetzt. 11. § 43 wird wie folgt geändert: a) Nach § 43 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Klausuren können mit ... des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich sind, 3. § 38 Absatz 5a, § 43 Absatz 3 , § 45 Absatz 2a und 2b, § 46 Absatz 2a sowie § 47 Absatz 2a dieser Verordnung ...