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§ 44 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
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§ 44 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung



(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat.

(2) 1Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt gegeben. 2Gleichzeitig werden den Studierenden die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung erzielten Rangpunkte mitgeteilt. 3Die Entscheidung bedarf der Schriftform.

(3) Die Nichtzulassung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Eine Ausfertigung der jeweiligen Entscheidung wird der Einstellungsbehörde für die Personalakte übermittelt.

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