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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2023 aufgehoben
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§ 45 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
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Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
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§ 45 Mündliche Abschlussprüfung
(1) 1Die Prüfungsfragen für die mündliche Abschlussprüfung sind den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 zu entnehmen. 2Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer der genannten Studiengebiete wählen die Fragen aus.
(2) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Eine Gruppe soll aus höchstens sechs Studierenden bestehen. 3Die Dauer der Prüfung darf je Studierende oder Studierenden 40 Minuten nicht unterschreiten und soll 50 Minuten nicht überschreiten. 4Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sicher. 5Die mündliche Prüfung wird durch mindestens eine Pause von angemessener Dauer unterbrochen.
(2a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
- 1.
- für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen,
- 2.
- die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird,
- 3.
- auch für die Einzelprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen, und
- 4.
- die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung 30 Minuten je Studierende oder Studierenden nicht unterschreiten darf.
(2b) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 auf eine Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn
- 1.
- die technischen Einrichtungen für eine Nutzung von Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung stehen und
- 2.
- die Hochschule nicht gewährleisten kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn
- a)
- die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt würde,
- b)
- die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission reduziert würde und
- c)
- die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung verkürzt würde.
(3) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden dem nicht widersprechen. 2Mitglieder des Prüfungsamtes dürfen unabhängig vom Einverständnis der Studierenden anwesend sein. 3Das Prüfungsamt kann unabhängig vom Einverständnis der Studierenden folgenden Personen die Anwesenheit gestatten:
- 1.
- Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen,
- 2.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule,
- 3.
- Fachbereichsleiterinnen oder Fachbereichsleitern der Hochschule und
- 4.
- in Ausnahmefällen anderen mit der Ausbildung befassten Personen.
(4) 1Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt für das ihm zugewiesene Studiengebiet die Bewertung vor. 2Über diesen Vorschlag stimmt die Prüfungskommission ab. 3Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist die Durchschnittsrangpunktzahl, die sich aus den Einzelbewertungen für die Studiengebiete ergibt.
(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
(6) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Studierenden die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert die Bewertungen auf Verlangen kurz mündlich.
(7) 1Über den Ablauf der mündlichen Abschlussprüfung wird eine Niederschrift angefertigt. 2Diese ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie V. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2866 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 45 GntZollDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2866 |
aktuell vorher | 25.03.2020 (19.08.2021) | Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie vom 07.07.2021 BGBl. I S. 3547 |
aktuell | vor 25.03.2020 (19.08.2021) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 45 GntZollDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 GntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntZollDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 GntZollDVDV Übergangsvorschriften (vom 25.03.2020)
... der Finanzen nicht erforderlich sind, 3. § 38 Absatz 5a, § 43 Absatz 3, § 45 Absatz 2a und 2b , § 46 Absatz 2a sowie § 47 Absatz 2a dieser Verordnung entsprechend gelten und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
Artikel 2 BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 12. Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: „(2a) Das ... der Finanzen nicht erforderlich sind, 3. § 38 Absatz 5a, § 43 Absatz 3, § 45 Absatz 2a und 2b , § 46 Absatz 2a sowie § 47 Absatz 2a dieser Verordnung entsprechend gelten und ...
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
Artikel 2 2. BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... 3. In § 11 Absatz 2a, § 18 Absatz 4a, § 38 Absatz 5a Satz 1 sowie § 45 Absatz 2a und 2b wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember ...
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