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§ 46 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
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§ 46 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote



(1) 1Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. 2Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:

1.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 4 Prozent,

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums mit 32 Prozent,

3.
die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit mit 7 Prozent,

4.
die Rangpunkte der sechs Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung mit jeweils 7 Prozent und

5.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.

(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung der Quotient aus

1.
der Summe aus

a)
der 4-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,

b)
der 32-fachen Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums,

c)
der 7-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit und

d)
dem 7-fachen der Rangpunkte für jede der sechs Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung sowie

2.
der Zahl 85.

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

(2a) 1Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die mündliche Abschlussprüfung dennoch durchzuführen bei Studierenden, die

1.
die schriftliche Abschlussprüfung bestanden haben und

2.
eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von weniger als 5,00 erreicht haben.

2In diesem Fall wird der Vorbereitungsdienst bis zu dem Tag verlängert, an dem die mündliche Abschlussprüfung durchgeführt wird. 3Ist die mündliche Abschlussprüfung durchgeführt worden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung nach Absatz 1 Satz 2 ermittelt.

(3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Festsetzung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.





 

Frühere Fassungen von § 46 GntZollDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
aktuell vorher 15.07.2017Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
vom 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
aktuellvor 15.07.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46 GntZollDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 GntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntZollDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 GntZollDVDV Abschlusszeugnis, Diplomurkunde (vom 25.03.2020)
... worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, und ist auch nach § 46 Absatz 2a keine mündliche Abschlussprüfung durchgeführt worden, so bleibt im Abschlusszeugnis ...
§ 50 GntZollDVDV Übergangsvorschriften (vom 25.03.2020)
... sind, 3. § 38 Absatz 5a, § 43 Absatz 3, § 45 Absatz 2a und 2b, § 46 Absatz 2a sowie § 47 Absatz 2a dieser Verordnung entsprechend gelten und 4. im Fall der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Artikel 2 NtZollDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam." 27. § 46 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die ...

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
Artikel 2 BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung verkürzt würde." 13. § 46 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, und ist auch nach § 46 Absatz 2a keine mündliche Abschlussprüfung durchgeführt worden, so bleibt im Abschlusszeugnis ... sind, 3. § 38 Absatz 5a, § 43 Absatz 3, § 45 Absatz 2a und 2b, § 46 Absatz 2a sowie § 47 Absatz 2a dieser Verordnung entsprechend gelten und 4. im Fall der ...