Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22 GntZollDVDV vom 25.03.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 GntZollDVDV, alle Änderungen durch Artikel 2 BMFVDAnpV am 25. März 2020 und Änderungshistorie der GntZollDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 22 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 22 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2023) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Leistungstests


(1) Während des Studiums werden Leistungstests durchgeführt.

(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden insbesondere in Form

1. einer Klausur,

(Text alte Fassung)

2. einer schriftlichen Ausarbeitung,

3. eines Referats oder einer anderen mündlichen Leistung oder

4. einer Anwendung in der Informationstechnik.

(3) 1 Jeder Leistungstest muss mindestens eine Woche im Voraus angekündigt werden. 2 Pro Tag darf von der oder dem Studierenden nur ein Leistungstest gefordert werden.

(4)
Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungstest zu einem späteren Zeitpunkt des Studiums zu erbringen.

(5)
1 Alle Leistungstests sollen bis spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden sein. 2 Ist ein Leistungstest nicht bis spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.

(Text neue Fassung)

2. einer schriftlichen Ausarbeitung oder

3. eines Referats oder einer anderen mündlichen Leistung.

(3) Klausuren und schriftliche Ausarbeitungen können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(4)
1 Jeder Leistungstest muss mindestens eine Woche im Voraus angekündigt werden. 2 Pro Tag darf von der oder dem Studierenden nur ein Leistungstest gefordert werden.

(5)
Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungstest zu einem späteren Zeitpunkt des Studiums zu erbringen.

(6)
1 Alle Leistungstests sollen bis spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden sein. 2 Ist ein Leistungstest nicht bis spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2023)