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Änderung § 30 GntZollDVDV vom 25.03.2020
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§ 30 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 30 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Englischtest während des Hauptstudiums, Zertifikat | |
(1) Während des Hauptstudiums haben die Studierenden einen Englischtest nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen abzulegen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Über den Englischtest erhalten die Studierenden ein Zertifikat, aus dem ihr Leistungsstand hervorgeht. 2 Der Einstellungsbehörde ist eine Ausfertigung zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden. | (Text neue Fassung) (2) Der Englischtest kann mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden. (3) 1 Über den Englischtest erhalten die Studierenden ein Zertifikat, aus dem ihr Leistungsstand hervorgeht. 2 Der Einstellungsbehörde ist eine Ausfertigung zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden. |
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