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Änderung § 38 GntZollDVDV vom 25.03.2020
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§ 38 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 38 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 Prüfungskommissionen | |
(1) 1 Das Prüfungsamt richtet für die Bewertung der Zwischenprüfung, der schriftlichen Abschlussprüfung und der mündlichen Abschlussprüfung Prüfungskommissionen ein und bestellt hierfür Mitglieder und Ersatzmitglieder. 2 Es können auch jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 3 Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder für die Prüfungskommissionen der Abschlussprüfung vorschlagen. (2) 1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. 2 Wiederbestellung ist zulässig. 3 Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden. (3) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindestens vier Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Hochschule, von denen eine oder einer den Vorsitz hat. (4) 1 Eine Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung besteht aus 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. fünf Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden und 3. sechs Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. 2 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 können vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzenden bestellt werden. 3 Vier Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Hochschule sein, mindestens acht Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. 4 Die Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 5 Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (5) 1 Eine Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung besteht aus 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden und 3. drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. 2 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 können vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzenden bestellt werden. 3 Zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Hochschule sein, mindestens vier Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. 4 Die Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 5 Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen. 6 Werden weibliche Studierende geprüft, muss mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission weiblich sein. 7 Jedes Kommissionsmitglied prüft als Fachprüferin oder Fachprüfer ein Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 6. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5a) 1 Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung - abweichend von Absatz 5 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht: 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und 2. mindestens zwei und höchstens vier Beamtinnen oder Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. 2 Soweit es erforderlich ist, prüfen die einzelnen Mitglieder als Fachprüferin oder Fachprüfer zwei der Studiengebiete nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 6. |
(6) 1 Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. 2 Im Fall des Absatzes 5 Satz 6 ist die Prüfungskommission nur beschlussfähig, wenn mindestens ein weibliches Mitglied anwesend ist. 3 Eine Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 5 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 6 Beratungen der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich. |
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