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Änderung § 47 GntZollDVDV vom 25.03.2020
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§ 47 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 47 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Abschlusszeugnis, Diplomurkunde | |
(1) Die Studierenden erhalten vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und ein Abschlusszeugnis. (2) Das Abschlusszeugnis enthält: 1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden oder nicht bestanden hat, 2. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung, 3. die Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums und das Thema der Diplomarbeit, 4. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit, 5. die Rangpunkte der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung, 6. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie 7. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (2a) 1 Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, und ist auch nach § 46 Absatz 2a keine mündliche Abschlussprüfung durchgeführt worden, so bleibt im Abschlusszeugnis das Feld zur Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung frei. 2 In diesem Fall ist im Abschlusszeugnis zu vermerken, dass die Laufbahnprüfung ohne mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist, und die Rechtsgrundlage für diese Tatsache anzugeben. |
(3) Der Bescheid über die Laufbahnprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Eine Ausfertigung des Bescheides und des Abschlusszeugnisses ist der Einstellungsbehörde für die Personalakte zu übersenden. (5) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, erhalten die Absolventinnen und Absolventen eine Diplomurkunde über die Verleihung des Diplomgrades 'Diplom-Finanzwirtin (FH)' oder 'Diplom-Finanzwirt (FH)'. (6) 1 Offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden durch das Prüfungsamt berichtigt. 2 Offensichtlich unrichtige Abschlusszeugnisse hat die Absolventin oder der Absolvent zurückzugeben. |
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