Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 50 GntZollDVDV vom 25.03.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 50 GntZollDVDV, alle Änderungen durch Artikel 2 BMFVDAnpV am 25. März 2020 und Änderungshistorie der GntZollDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 50 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 50 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2023) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Übergangsvorschriften


(1) Für Studierende, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass

(Text alte Fassung)

1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt und

2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vorgesehenen Beteiligungen des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt,

2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung vorgesehenen Beteiligungen des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich sind,

3. § 38 Absatz 5a, § 43 Absatz 3, § 45 Absatz 2a und 2b, § 46 Absatz 2a sowie § 47 Absatz 2a dieser Verordnung entsprechend gelten und

4. im Fall der Festlegung, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, - abweichend von § 41 Absatz 1 Satz 2 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung - die Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung der Quotient ist aus

a) der Summe aus

aa) der 2-fachen Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung,

bb) der 12-fachen Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums,

cc) der 9-fachen Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten und

dd) dem 9-fachen der Rangpunkte für jede der sechs schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie

b) der Zahl 77.


(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg teilgenommen haben oder zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, sind die §§ 27 bis 29 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2023)