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§ 5 - Eichgesetz (EichG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.03.1992 BGBl. I S. 711; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Geltung ab 02.03.1985; FNA: 7141-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 5 Mitwirkung der Gemeinden



(1) Die Gemeinden haben die zuständigen Behörden bei der Durchführung örtlicher Eichtage außerhalb der Amtsstelle zu unterstützen. Soweit erforderlich, haben sie insbesondere

1.
geeignete Räume bereitzustellen,

2.
Zeit und Ort der Eichungen in ortsüblicher Weise bekanntzugeben,

3.
Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Gemeinden können von der zuständigen Behörde die Erstattung ihrer baren Auslagen verlangen.

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