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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 7 - Eichgesetz (EichG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.03.1992 BGBl. I S. 711; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Geltung ab 02.03.1985; FNA: 7141-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 02.03.1985; FNA: 7141-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 7 Anforderungen an Fertigpackungen
§ 7 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den festgelegten Anforderungen entspricht.
(2) Fertigpackungen müssen so gestaltet und befüllt sein, daß sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist.
Zitierungen von § 7 Eichgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EichG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 EichG Erlaß von Ausführungsvorschriften (vom 08.02.2007)
... Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, hinsichtlich der Anforderungen nach § 7 Abs. 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ... Abmessungen für die Herstellung von Fertigpackungen, 11. Ausnahmen von § 7 Abs. 1, 12. die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen, damit diese den ... die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen, damit diese den Anforderungen des § 7 Abs. 2 genügen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ...
§ 19 EichG Ordnungswidrigkeiten (vom 08.02.2007)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Fertigpackungen, die entgegen § 7 Abs. 2 gestaltet oder befüllt sind, herstellt, herstellen läßt oder in den ...
§ 21 EichG EG-Verordnungen (vom 12.07.2008)
... oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die einer Regelung nach den §§ 7 und 8 entsprechen, erforderlich ist, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und ...
Zitat in folgenden Normen
Käseverordnung
neugefasst durch B. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 412; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
§ 14 KäseV Allgemeine Vorschriften (vom 09.06.2021)
... Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 2 sowie die Kennzeichnung der Nennfüllmenge nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. (5) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 3 MesswNG Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
... ersetzt. 2. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 des Mess- und ...
Artikel 17 MesswNG Änderung der Milcherzeugnisverordnung
... Eichgesetzes" ersetzt. 2. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 des Mess- und ...
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