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§ 8 - Eichgesetz (EichG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.03.1992 BGBl. I S. 711; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Geltung ab 02.03.1985; FNA: 7141-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 02.03.1985; FNA: 7141-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 8 Erlaß von Ausführungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, hinsichtlich der Anforderungen nach § 7 Abs. 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, zum Schutze des Verbrauchers, zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen und zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen insbesondere über
- 1.
- die Angabe von Nennfüllmengen bei Fertigpackungen und die Art und Weise dieser Angabe,
- 2.
- die Anforderungen an die Genauigkeit der Füllmenge,
- 3.
- die Kontrollen und Aufzeichnungen, die von den Betrieben zur Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen nach Nummer 2 vorzunehmen sind, sowie die Meßgeräte, die hierbei zu verwenden sind,
- 4.
- Meßgeräte, die zur Kontrolle durch den Verbraucher bereitzuhalten sind,
- 5.
- Voraussetzungen und Methoden für eine einheitliche Füllmengenbestimmung,
- 6.
- Anforderungen an die Genauigkeit des Volumens von Behältnissen und ihre Kennzeichnung,
- 7.
- die Angabe dessen, der Fertigpackungen oder Behältnisse herstellt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder in den Verkehr bringt und über die Anbringung von Aufschriften und Zeichen auf Fertigpackungen und Behältnissen und ihre Anerkennung durch die Physikalisch- Technische Bundesanstalt,
- 8.
- Art und Umfang der von den zuständigen Behörden durchzuführenden Prüfungen zur Überwachung der Einhaltung der auf Grund der Nummern 2, 3, 5 und 6 erlassenen Vorschriften und über die Anerkennung in anderen Staaten durchgeführter Prüfungen,
- 9.
- die Angabe eines Grundpreises bei Fertigpackungen und über die Art und Weise dieser Angabe,
- 10.
- verbindliche Nennfüllmengen für Fertigpackungen und über die Pflicht zur Verwendung bestimmter Behältnisse bestimmten Volumens oder bestimmter Abmessungen für die Herstellung von Fertigpackungen,
- 11.
- Ausnahmen von § 7 Abs. 1,
- 12.
- die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen, damit diese den Anforderungen des § 7 Abs. 2 genügen.
(2) Vor dem Erlaß von Verordnungen nach Absatz 1 soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes G. v. 2. Februar 2007 BGBl. I S. 58 m.W.v. 8. Februar 2007
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Frühere Fassungen von § 8 Eichgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.02.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes vom 02.02.2007 BGBl. I S. 58 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 Eichgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EichG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13a EichG Kostenerhebung (vom 12.07.2008)
... 1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8 bis 10, 21 und 25, 2. die Prüfung von Normalgeräten und ...
§ 16 EichG Auskunft und Nachschau
... so ist der Händler verpflichtet, Prüfungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in seinem Betrieb zu dulden und der zuständigen Behörde die ... ist der Betriebsinhaber verpflichtet, Prüfungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 zu dulden und der zuständigen Behörde die erforderlichen ... oder andere Verkaufseinheiten für Prüfungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 als Probe entnommen und zerstört, so ist eine angemessene ...
§ 19 EichG Ordnungswidrigkeiten (vom 08.02.2007)
... 4. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 oder 3, § 3 Abs. 1 oder 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 9, 10 oder 12, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Abs. 3, ...
§ 21 EichG EG-Verordnungen (vom 12.07.2008)
... Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die einer Regelung nach den §§ 7 und 8 entsprechen, erforderlich ist, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Konsummilch-Kennzeichnungs-VerordnungV. v. 19.06.1974 BGBl. I S. 1301; zuletzt geändert durch Artikel 20 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Mess- und Eichverordnung (MessEV)Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Sonstige
Sechste Verordnung zur Änderung der FertigpackungsverordnungV. v. 11.06.2008 BGBl. I S. 1079
Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische RechtsprechungV. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes
G. v. 02.02.2007 BGBl. I S. 58
Artikel 1 EichGÄndG
... Kostenerhebung Für 1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8 , 9, 10, 21, 25 und 26, 2. die Prüfung von Normalgeräten und ... durch das Wort „Kraftfahrzeugen" ersetzt. 7. In § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 3 und § 21 Satz 1 werden jeweils a) die Wörter ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung
G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
Artikel 2 MeßEinhGuaÄndG Änderung des Eichgesetzes
... 1 wird wie folgt gefasst: 1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8 bis 10, 21 und 25,". b) In Nummer 3 wird nach dem Wort Gesetzes" das ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Eichordnung
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Eingangsformel EichO
... verordnet - auf Grund des § 6 Abs. 6, des § 8 Abs. 1 bis 3, des § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 und 6, des § 13 Abs. 1 Nr. 4 und 5, des ... Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, - auf Grund des § 8 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 Nr. 1 des Eichgesetzes, der gemäß Artikel 12 Nr. 2 der ... und für Arbeit und Sozialordnung, - auf Grund des § 8 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 3 des Eichgesetzes, der gemäß Artikel 12 Nr. 1 der ...
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