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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 10 - Eichgesetz (EichG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.03.1992 BGBl. I S. 711; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Geltung ab 02.03.1985; FNA: 7141-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 02.03.1985; FNA: 7141-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 10 Öffentliche Waagen
(1) Öffentliche Waagen sind Waagen, mit denen Wägegut für jedermann gewogen wird.
(2) Der Betreiber öffentlicher Waagen hat sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Wägungen schriftlich bescheinigt werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung richtiger Wägungen und zum Nachweis dieser Wägungen Vorschriften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
- 1.
- die Ausstattung, die Unterhaltung und den Betrieb öffentlicher Waagen, die Untersagung des Betriebes, die Durchführung von Wägungen und die dem Betreiber einer öffentlichen Waage obliegenden Anzeigepflichten,
- 2.
- die Anforderungen an die Sachkunde und Unabhängigkeit des Betreibers und des Betriebspersonals und die Prüfung dieser Anforderungen,
- 3.
- den Nachweis der Wägungen und die Aufbewahrung der Unterlagen,
- 4.
- die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen,
- 5.
- das Verfahren im Zusammenhang mit den Nummern 1 bis 4.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes G. v. 7. März 2011 BGBl. I S. 338 m.W.v. 12. März 2011
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Frühere Fassungen von § 10 Eichgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.03.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes vom 07.03.2011 BGBl. I S. 338 |
aktuell vorher | 08.02.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes vom 02.02.2007 BGBl. I S. 58 |
aktuell | vor 08.02.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 Eichgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EichG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13a EichG Kostenerhebung (vom 12.07.2008)
... 1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8 bis 10 , 21 und 25, 2. die Prüfung von Normalgeräten und ...
§ 19 EichG Ordnungswidrigkeiten (vom 08.02.2007)
... Satz 1 Nr. 1 bis 7, 9, 10 oder 12, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 oder § 21 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung der EichordnungV. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes
G. v. 02.02.2007 BGBl. I S. 58
Artikel 1 EichGÄndG
... Für 1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8, 9, 10 , 21, 25 und 26, 2. die Prüfung von Normalgeräten und ... und Verbraucherschutz" ersetzt. 8. In § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, §§ 12, 15 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Satz 1 werden jeweils die Wörter ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung
G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
Artikel 2 MeßEinhGuaÄndG Änderung des Eichgesetzes
... wird wie folgt gefasst: 1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8 bis 10 , 21 und 25,". b) In Nummer 3 wird nach dem Wort Gesetzes" das Komma ...
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes
G. v. 07.03.2011 BGBl. I S. 338
Artikel 1 DLRLEichGuaUG Änderung des Eichgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst: „§ 10 Öffentliche Waagen". 2. ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst: „§ 10 Öffentliche Waagen". 2. § 10 wird wie folgt neu gefasst: ... folgt gefasst: „§ 10 Öffentliche Waagen". 2. § 10 wird wie folgt neu gefasst: „§ 10 Öffentliche Waagen (1) ... Waagen". 2. § 10 wird wie folgt neu gefasst: „§ 10 Öffentliche Waagen (1) Öffentliche Waagen sind Waagen, mit denen ...
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