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Änderung § 14 Eichgesetz vom 01.09.2014
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2014 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2014 geltenden Fassung durch Artikel 27 Abs. 3 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722 |
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(Text alte Fassung) § 14 Kostenverordnung für Amtshandlungen | (Text neue Fassung)§ 14 (aufgehoben) |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Amtshandlungen näher sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen zu bestimmen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Amtshandlung erhoben werden kann, die nicht begonnen worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Amtshandlung veranlaßt hat. |
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