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Zweiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 - 22. KOV-AnpV 2016)
Eingangsformel
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2016 BVG § 14, § 15, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 wird die Angabe „157" durch die Angabe „164" ersetzt.
- 2.
- In § 15 Satz 2 wird die Angabe „1,980" durch die Angabe „2,064" ersetzt.
- 3.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 | in Höhe von 138 Euro, |
von 40 | in Höhe von 189 Euro, |
von 50 | in Höhe von 253 Euro, |
von 60 | in Höhe von 320 Euro, |
von 70 | in Höhe von 444 Euro, |
von 80 | in Höhe von 537 Euro, |
von 90 | in Höhe von 645 Euro, |
von 100 | in Höhe von 722 Euro. |
- Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 | um 28 Euro, |
von 70 und 80 | um 35 Euro, |
von mindestens 90 | um 43 Euro." |
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 83 Euro, |
Stufe II | 172 Euro, |
Stufe III | 256 Euro, |
Stufe IV | 343 Euro, |
Stufe V | 427 Euro, |
Stufe VI | 515 Euro." |
- 4.
- § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 444 Euro, |
von 70 oder 80 | 537 Euro, |
von 90 | 645 Euro, |
von 100 | 722 Euro." |
- 5.
- In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „29.978" durch die Angabe „31.111" ersetzt.
- 6.
- In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „77" durch die Angabe „80" ersetzt.
- 7.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „293" durch die Angabe „305" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „500, 711, 912, 1.185 oder 1.457" durch die Angabe „521, 741, 951, 1.235 oder 1.519" ersetzt.
- 8.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1.674" durch die Angabe „1.745" und die Angabe „838" durch die Angabe „874" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „1.674" durch die Angabe „1.745" ersetzt.
- 9.
- In § 40 wird die Angabe „417" durch die Angabe „435" ersetzt.
- 10.
- In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „459" durch die Angabe „479" ersetzt.
- 11.
- In § 46 wird die Angabe „117" durch die Angabe „122" und die Angabe „220" durch die Angabe „229" ersetzt.
- 12.
- In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „206" durch die Angabe „215" und die Angabe „287" durch die Angabe „299" ersetzt.
- 13.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „564" durch die Angabe „588" und die Angabe „393" durch die Angabe „410" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „103" durch die Angabe „107" und die Angabe „77" durch die Angabe „80" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „320" durch die Angabe „334" und die Angabe „232" durch die Angabe „242" ersetzt.
- 14.
- In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1.674" durch die Angabe „1.745" und die Angabe „838" durch die Angabe „874" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
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