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§ 3 - Oberflächengewässerverordnung (OGewV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
Geltung ab 24.06.2016; FNA: 753-13-5 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 24.06.2016; FNA: 753-13-5 Wasserwirtschaft
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§ 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Nach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Bestimmungen zum 22. Dezember 2019 durch die zuständige Behörde überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:
- 1.
- die Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper,
- 2.
- die Einteilung von Oberflächenwasserkörpern innerhalb einer Flussgebietseinheit in Kategorien,
- 3.
- die Unterscheidung der Kategorien von Oberflächenwasserkörpern nach Typen,
- 4.
- die Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert und
- 5.
- die Festlegung von typspezifischen Referenzbedingungen.
Zitierungen von § 3 OGewV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 OGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OGewV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 OGewV Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste (vom 15.12.2020)
... Bestimmungen: 1. der Informationen nach Absatz 1, 2. der Bestimmungen nach § 3 , 3. der im Rahmen der Überwachung nach § 10 gewonnenen Informationen, ...
Anlage 8 OGewV (zu § 2 Nummer 4 und 5, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 1 Nummer 2a, § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2) Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands
... Übergangs- gewässer und Küstenge- wässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaus- haltsgesetzes oberirdische Gewässer ... gewässer und Küstenge- wässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaus- haltsgesetzes Oberflächen- ...
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