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§ 3 - Oberflächengewässerverordnung (OGewV)

Artikel 1 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
Geltung ab 24.06.2016; FNA: 753-13-5 Wasserwirtschaft
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§ 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen



1Nach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Bestimmungen zum 22. Dezember 2019 durch die zuständige Behörde überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:

1.
die Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper,

2.
die Einteilung von Oberflächenwasserkörpern innerhalb einer Flussgebietseinheit in Kategorien,

3.
die Unterscheidung der Kategorien von Oberflächenwasserkörpern nach Typen,

4.
die Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert und

5.
die Festlegung von typspezifischen Referenzbedingungen.

2Die Bestimmungen werden danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.



 

Zitierungen von § 3 OGewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 OGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 OGewV Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste (vom 15.12.2020)
... Bestimmungen: 1. der Informationen nach Absatz 1, 2. der Bestimmungen nach § 3 , 3. der im Rahmen der Überwachung nach § 10 gewonnenen Informationen, ...
Anlage 1 OGewV (zu § 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 1) Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen
Anlage 8 OGewV (zu § 2 Nummer 4 und 5, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 1 Nummer 2a, § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2) Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands
...  Übergangs- gewässer und Küstenge- wässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaus- haltsgesetzes oberirdische Gewässer ... gewässer und Küstenge- wässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaus- haltsgesetzes Oberflächen-  ...