Tools:
Update via:
§ 6 - Oberflächengewässerverordnung (OGewV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
Geltung ab 24.06.2016; FNA: 753-13-5 Wasserwirtschaft
| |
Geltung ab 24.06.2016; FNA: 753-13-5 Wasserwirtschaft
| |
§ 6 Einstufung des chemischen Zustands
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Einstufung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 8 Tabelle 2 aufgeführten Umweltqualitätsnormen. 2Erfüllt der Oberflächenwasserkörper diese Umweltqualitätsnormen, stuft die zuständige Behörde den chemischen Zustand als gut ein. 3Andernfalls ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen. 4Abweichend von Satz 1 werden die Stoffe Nummer 34 bis Nummer 45 der Anlage 8 Tabelle 2 und deren Umweltqualitätsnormen erst ab dem 22. Dezember 2018 berücksichtigt.
Zitierungen von § 6 OGewV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 OGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OGewV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 OGewV Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen
... Unabhängig von den Bestimmungen der §§ 5 und 6 sind die Oberflächenwasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12076/a199311.htm