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§ 14 - Oberflächengewässerverordnung (OGewV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
Geltung ab 24.06.2016; FNA: 753-13-5 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 24.06.2016; FNA: 753-13-5 Wasserwirtschaft
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§ 14 Bewirtschaftungsziele für Stickstoff
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in den Flussgebietseinheiten richten sich zum Schutz der Meeresgewässer an dem Ziel aus, dass folgende Jahresmittelwerte für Gesamtstickstoff nicht überschritten werden:
- 1.
- bei in die Nordsee mündenden Flüssen 2,8 Milligramm pro Liter
- a)
- an den jeweiligen Süßwassermessstellen am Grenzscheitel limnisch/marin zum Zeitpunkt Kenterpunkt Ebbe,
- b)
- bei Flüssen, deren Mündungsbereich sich außerhalb des Bundesgebiets befindet, an den Punkten, an denen diese Flüsse das Bundesgebiet endgültig verlassen,
- 2.
- bei in die Ostsee mündenden Flüssen 2,6 Milligramm pro Liter
- a)
- an den jeweiligen Süßwassermessstellen am Grenzscheitel limnisch/marin,
- b)
- bei Flüssen, deren Mündungsbereich sich außerhalb des Bundesgebiets befindet, an den Punkten, an denen diese Flüsse das Bundesgebiet endgültig verlassen.
(2) Die zuständige Behörde des Landes, in dem sich die Messstellen und Punkte nach Absatz 1 befinden, überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 4 Tabelle 1.
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Zitierungen von § 14 OGewV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 OGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OGewV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 10 OGewV (zu § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 2) Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz; zusätzliche Überwachungsanforderungen
... Überwachung Gesamtstickstoff nach § 14 Gesamtstickstoff 13-mal pro Jahr ...
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