Tools:
Update via:
Anlage 11 - Oberflächengewässerverordnung (OGewV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
Geltung ab 24.06.2016; FNA: 753-13-5 Wasserwirtschaft
| |
Geltung ab 24.06.2016; FNA: 753-13-5 Wasserwirtschaft
| |
Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 5) Anforderungen an die Festlegung der repräsentativen Überwachungsstellen für Stoffe der Beobachtungsliste
Anlage 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für jeden Stoff der Beobachtungsliste sind im gesamten Bundesgebiet 24 repräsentative Überwachungsstellen einzurichten. Die Anzahl der Überwachungsstellen für die Flussgebietseinheiten ergibt sich aus nachstehender Tabelle:
In den Flussgebietseinheiten können unter Beachtung von Satz 1 von Satz 2 abweichende Festlegungen getroffen werden unter Berücksichtigung
Flussgebietseinheit | Anzahl der Überwachungsstellen |
Donau | 3 |
Rhein | 6 |
Maas | 1 |
Ems | 1 |
Weser | 3 |
Elbe | 6 |
Eider | 1 |
Oder | 1 |
Schlei/Trave | 1 |
Warnow/Peene | 1 |
In den Flussgebietseinheiten können unter Beachtung von Satz 1 von Satz 2 abweichende Festlegungen getroffen werden unter Berücksichtigung
- 1.
- des Vorhandenseins oder Fehlens relevanter Einleitungen oder Einträge aus diffusen Quellen oder signifikanten Punktquellen in den jeweiligen Flussgebietseinheiten sowie
- 2.
- der typischen Arten der Verwendung des jeweiligen Stoffes.
Zitierungen von Anlage 11 OGewV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 OGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OGewV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 OGewV Überwachung von Stoffen der Beobachtungsliste (vom 27.06.2020)
... repräsentativen Überwachungsstellen nach Satz 1 sind nach Maßgabe von Anlage 11 festzulegen. (2) Die Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 sind über einen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12076/a199332.htm