Tools:
Update via:
Anlage 12 - Oberflächengewässerverordnung (OGewV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
Geltung ab 24.06.2016; FNA: 753-13-5 Wasserwirtschaft
| |
Geltung ab 24.06.2016; FNA: 753-13-5 Wasserwirtschaft
| |
Anlage 12 (zu § 8 Absatz 2, § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern
Anlage 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
- 1.1
- Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der Tabelle 1 dargestellt wird:
Tabelle 1 Darstellung des ökologischen Zustands
Ökologischer Zustand | Farbkennung |
sehr gut | blau |
gut | grün |
mäßig | gelb |
unbefriedigend | orange |
schlecht | rot |
- 1.2
- Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potenzials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der Tabelle 2 Spalte 3:
Tabelle 2 Darstellung des ökologischen Potenzials
Ökologisches Potenzial | Farbkennung | |
Künstliche Oberflächenwasserkörper | Erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper | |
gut und besser | gleich große grüne und hellgraue Streifen | gleich große grüne und dunkelgraue Streifen |
mäßig | gleich große gelbe und hellgraue Streifen | gleich große gelbe und dunkelgraue Streifen |
unbefriedigend | gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen | gleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen |
schlecht | gleich große rote und hellgraue Streifen | gleich große rote und dunkelgraue Streifen |
- 1.3
- Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Anlage 6 nach Maßgabe von Anlage 9 Nummer 3 nicht eingehalten worden sind.
- 1.4
- Im Fall von § 12 Absatz 1 Satz 3 sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten wie folgt zu kennzeichnen:
- a)
- P - Phytoplankton,
- b)
- M - Makrophyten und Phytobenthos,
- c)
- B - Benthische wirbellose Fauna,
- d)
- F - Fischfauna.
- 2.
- Darstellung des chemischen Zustands
Um den chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper einzustufen, sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Farbkennungen zu erstellen:
Tabelle 3 Darstellung des chemischen Zustands
Chemischer Zustand | Farbkennung |
gut | blau |
nicht gut | rot |
- Im Fall von § 12 Absatz 1 Satz 4 sind die für die Einstufung maßgebenden Stoffe durch Nennung der Nummern nach Anlage 8 Tabelle 1 zu kennzeichnen.
- 3.
- Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern
Oberflächenwasserkörper, für deren Einstufung eine natürliche Hintergrundkonzentration maßgebend war, werden auf den Karten nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit einem H und der Legende „Einstufung unter Berücksichtigung natürlicher Hintergrundkonzentrationen" gekennzeichnet.
Zitierungen von Anlage 12 OGewV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 12 OGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OGewV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 OGewV Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands
... eines Oberflächenwasserkörpers auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 1 dar. Der chemische Zustand ist auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe ... dar. Der chemische Zustand ist auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 2 darzustellen. Wird der ökologische Zustand oder das ökologische ... Qualitätskomponenten und flussgebietsspezifischen Schadstoffe nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 1.3 und 1.4 zu kennzeichnen oder in geeigneter anderer Weise darzustellen. Wird ... Zustand als nicht gut eingestuft, sind die maßgebenden Stoffe nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 2 zu kennzeichnen oder in geeigneter anderer Weise darzustellen. (2) ... in Anlage 8 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe in weiteren Karten nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 2 darstellen. Für einzelne Stoffe der Anlage 8 Tabelle 1 kann das ... (3) Die zuständige Behörde kennzeichnet nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 3 Oberflächenwasserkörper, bei denen die Einhaltung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12076/a199333.htm