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Artikel 4 - Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (51. StVRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Fahrpersonalverordnung
Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 475 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig". - bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Abs. 1 erster Halbsatz" durch die Angabe „Absatz 1" und die Wörter „ein Kontrollgerät" durch die Wörter „einen Fahrtenschreiber" ersetzt.
- cc)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- entgegen Artikel 32 Absatz 1 für das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers oder die ordnungsgemäße Benutzung des Fahrtenschreibers oder der Fahrerkarte oder des Schaublattes nicht sorgt,".
- dd)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- entgegen Artikel 32 Absatz 4 das Fahrzeug mit mehr als nur einem einzigen Fahrtenschreiber ausrüstet,".
- ee)
- In Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1" durch die Wörter „Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1" ersetzt.
- ff)
- In Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2" durch die Wörter „Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2" und die Wörter „das eingebaute Kontrollgerät" durch die Wörter „den eingebauten Fahrtenschreiber" ersetzt.
- gg)
- In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2" durch die Wörter „Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3" ersetzt.
- hh)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
- „5a.
- entgegen Artikel 33 Absatz 2 Satz 1 ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,".
- ii)
- In Nummer 6 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „Artikel 33 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
- jj)
- In Nummer 7 werden die Angabe „Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1" durch die Wörter „Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1" und die Angabe „Unterabs. 2" durch die Angabe „Unterabsatz 2" ersetzt.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig". - bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz" durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 1" und die Wörter „ein Kontrollgerät" durch die Wörter „einen Fahrtenschreiber" ersetzt.
- cc)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- entgegen Artikel 32 Absatz 1 für das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers oder die ordnungsgemäße Benutzung des Fahrtenschreibers oder der Fahrerkarte oder des Schaublattes nicht sorgt,".
- dd)
- In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2" durch die Wörter „Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3" ersetzt.
- ee)
- Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 12 eingefügt:
- „4.
- entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig benutzt,
- 5.
- entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte entnimmt,
- 6.
- entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 3 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte verwendet,
- 7.
- entgegen Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Absatz 6 Buchstabe e eine Eintragung oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Fahrtantritt vornimmt,
- 8.
- entgegen Artikel 34 Absatz 4 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass die Fahrerkarte im richtigen Steckplatz eingeschoben ist,
- 9.
- entgegen Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a nicht darauf achtet, dass die Zeitmarkierung mit der dort genannten Zeit übereinstimmt,
- 10.
- entgegen Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts nicht, nicht richtig oder nicht zu Beginn der dort genannten Zeiten betätigt,
- 11.
- entgegen Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,
- 12.
- entgegen Artikel 34 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 ein Symbol nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eingibt,".
- ff)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 1a, und die Wörter „Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 oder 3" werden durch die Wörter „Artikel 27 Absatz 2" ersetzt.
- gg)
- Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 13, und es werden die Angabe „Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 5" durch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2" ersetzt und nach dem Wort „einträgt" die Wörter „oder eine Unterschrift nicht oder nicht rechtzeitig anbringt" eingefügt.
- hh)
- Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 14, und es werden die Wörter „Artikel 15 Abs. 7 Buchstabe a oder b" durch die Wörter „Artikel 36 Absatz 1 oder 2" und das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- ii)
- Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15, und es werden die Angabe „Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1" durch die Wörter „Artikel 37 Absatz 2" und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- jj)
- Die bisherige Nummer 13 wird aufgehoben.
- kk)
- Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 1b, und es werden die Angabe „Artikel 16 Abs. 3 Unterabs. 3" durch die Wörter „Artikel 29 Absatz 5" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Einbaubetriebsinhaber, Werkstattinhaber oder Fahrzeughersteller vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 einen Fahrtenschreiber einbaut oder repariert."
- e)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 15 Abs. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter „Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt und nach den Wörtern „Schaublatt verfälscht," das Wort „verschleiert," eingefügt und die Wörter „des Kontrollgerätes" durch die Wörter „des Fahrtenschreibers" und die Wörter „Kontrollgerät nach Anhang I B verfälscht," durch die Wörter „Fahrtenschreiber verfälscht, verschleiert," ersetzt.
- f)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die Nachprüfungsberichte ab der Erstellung nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt."
- 2.
- § 24a wird aufgehoben.
- 3.
- Der bisherige § 25 wird § 22.
Zitierungen von Artikel 4 Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 51. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
51. StVRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... 2 Nummer 3.2 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 4 werden die ...
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