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Änderung Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung vom 03.12.2016

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2680
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Inkrafttreten


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Tabakerzeugnisverordnung gilt mit Ablauf des 29. Dezember 2016 in ihrer bis zum Tag vor der Verkündung dieser Verordnung maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.


(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


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