Tools:
Update via:
Artikel 1 - Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnAnOÄndAnO k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Dem § 2 der Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 9. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2401), die durch Artikel 3 der Anordnung vom 9. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2401) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
- „(5) Dem Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 mit Ausnahme des Rechts zur Neubegründung von Beamtenverhältnissen übertragen. Der Vorstand kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer weiter übertragen."
Zitierungen von Artikel 1 Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BMASErnAnOÄndAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMASErnAnOÄndAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnAnO)
A. v. 17.11.2021 BGBl. I S. 4974; aufgehoben durch § 4 A. v. 02.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 12
§ 4 BMASErnAnO Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... für Arbeit und Soziales vom 9. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2401), die zuletzt durch Artikel 1 der Anordnung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1488) geändert worden ist, außer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12086/a199384.htm