Eingangsformel - Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (16. SchSAV k.a.Abk.)

V. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1504 (Nr. 30); Geltung ab 01.07.2016, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel 1)



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund

-
des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Artikel 555 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

-
des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 7, auch in Verbindung mit Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, sowie mit § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489):


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1)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c und Artikel 3 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 99).



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