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Artikel 2 - Siebte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (7. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2016 RheinSchPersEV Artikel 3, Artikel 5, Artikel 6
Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt durch Artikel 33 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 eingefügt:„(7) Zuständige Behörde für
- 1.
- die Anerkennung von Lehrgängen und Auffrischungslehrgängen zur Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der Schiffspersonalverordnung-Rhein,
- 2.
- die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Durchführung von Lehrgängen und Auffrischungslehrgängen zur Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der Schiffspersonalverordnung-Rhein
(8) Zuständig für- 1.
- die aufgrund eines Lehrgangs im Sinne des § 4a.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erfolgende erstmalige Ausstellung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.05 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein und
- 2.
- die aufgrund eines Auffrischungslehrgangs im Sinne des § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 in Verbindung mit § 4a.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erfolgende Verlängerung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 und § 4a.05 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
(9) Zuständige Behörden für- 1.
- die aufgrund einer von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach Anhang II § 2.19 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung empfohlenen Schulung und erbrachter Fahrzeiten erfolgende erstmalige Ausstellung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 9.05 der Schiffspersonalverordnung-Rhein und
- 2.
- die aufgrund erbrachter Fahrzeiten erfolgende Verlängerung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe a und § 4a.05 Satz 4 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
- b)
- Die bisherigen Absätze 7 bis 17 werden die Absätze 10 bis 20.
- 2.
- Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- ein Mitglied der Besatzung seine Tätigkeit an Bord eines Fahrzeugs, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nach § 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erst dann aufnimmt, nachdem es in den Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betreffenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des Bunkervorgangs, eingewiesen worden ist,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, ein Mitglied der Besatzung entgegen § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein am Bunkervorgang beteiligt wird, obwohl es nicht über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff verfügt."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- „1.
- ein Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, geführt wird, obwohl der Schiffsführer entgegen § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff verfügt,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
- „7.
- die erforderliche Sachkunde der am Bunkervorgang beteiligten Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, nach den §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 und § 9.05 der Schiffspersonalverordnung-Rhein jederzeit durch die Bescheinigung nach § 4a.02 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein an Bord nachgewiesen werden kann,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 8 bis 11.
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- „1.
- ohne die nach § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebene Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas als Brennstoff zu besitzen, sofern das Fahrzeug Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6.
- f)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Jedes Mitglied der Besatzung
- 1.
- muss seine Befähigung an Bord nach § 3.05 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nachweisen,
- 2.
- muss das Schifferdienstbuch nach § 3.06 Nummer 4 Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein rechtzeitig vorlegen,
- 3.
- muss über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nach § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein verfügen, wenn es auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, am Bunkervorgang beteiligt ist,
- 4.
- darf seine Tätigkeit an Bord eines Fahr zeugs, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nach § 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erst dann aufnehmen, nachdem es vom Schiffsführer in den Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betreffenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des Bunkervorgangs, eingewiesen worden ist."
- 3.
- Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Mitglied der Besatzung eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt,".
- bb)
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe „Nummer 2" wird durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.
- cc)
- Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
- dd)
- In der bisherigen Nummer 4 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.
- ee)
- Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.
- ff)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 5 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung an einem Bunkervorgang beteiligt wird."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
- „7.
- entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Sachkunde nachgewiesen werden kann,".
- bb)
- Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und die Angabe „Nummer 7" wird durch die Angabe „Nummer 8" ersetzt.
- cc)
- Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und die Angabe „Nummer 8" wird durch die Angabe „Nummer 9" ersetzt.
- dd)
- Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und die Angabe „Nummer 9" wird durch die Angabe „Nummer 10" ersetzt.
- ee)
- Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und die Angabe „Nummer 10" wird durch die Angabe „Nummer 11" ersetzt und nach dem Komma wird am Ende das Wort „oder" eingefügt.
- ff)
- Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 4 eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt."
Zitierungen von Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 7. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
7. RhMosSchRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
V. v. 27.09.2017 BGBl. 2017 II S. 1282
Artikel 2 1. RheinSchPersVÄndV Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
... vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(3) Zuständige ...
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