Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Siebte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (7. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 Nummer 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe q wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe r wird nach den Wörtern „nach § 10.02 Satz 1" das Komma gestrichen und das Wort „oder" eingefügt.

c)
Folgender Buchstabe s wird angefügt:

„s)
die besonderen Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke nach § 12.03".

2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 27 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c werden die Wörter „das Ankern nach § 7.03 Nr. 1" durch die Wörter „das Ankern oder die Benutzung von Ankerpfählen nach § 7.03 Nummer 1" ersetzt.

bb)
In Buchstabe e wird das Wort „Informationspflicht" durch das Wort „Meldepflicht" ersetzt.

cc)
Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f)
die Höchstabmessungen der Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge nach § 11.02 Nummer 1, soweit die befahrene Strecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt,".

b)
Nummer 38 wird wie folgt gefasst:

„38.
ein Fahrzeug führt, das die zulässigen Höchstabmessungen nach § 11.01 Nummer 1 Satz 1 oder 2 Buchstabe a überschreitet,".

c)
Nach Nummer 38 wird folgende Nummer 38a eingefügt:

„38a.
ein Fahrzeug mit einer Länge von über 110 m führt, obwohl sich entgegen § 11.01 Nummer 3 an Bord eine Person, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt, nicht befindet,".

d)
Die bisherige Nummer 38a wird Nummer 38b und die Wörter „§ 11.01 Nummer 2 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 11.01 Nummer 4 Satz 1" ersetzt.

e)
Die bisherige Nummer 38b wird Nummer 38c und die Wörter „§ 11.01 Nummer 2 Satz 2" werden durch die Wörter „§ 11.01 Nummer 4 Satz 2" ersetzt.

f)
Die bisherige Nummer 38c wird aufgehoben.

3.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 Buchstabe w werden die Wörter „§ 11.01 Nummer 1 oder 5" durch die Wörter „§ 11.01 Nummer 1 Satz 1 oder 2 Buchstabe a" ersetzt.

b)
Die Nummern 10b bis 10d werden wie folgt gefasst:

„10b.
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer Länge über 110 m anordnet oder zulässt, obwohl sich entgegen § 11.01 Nummer 3 an Bord eine Person, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt, nicht befindet,

10c.
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 1 nicht entspricht,

10d.
die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs mit einer Länge über 110 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 2 nicht entspricht,".

c)
Die Nummern 17 und 18 werden wie folgt gefasst:

„17.
auf einer Strecke, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt, die Inbetriebnahme

a)
eines Schubverbandes oder gekuppelter Fahrzeuge anordnet oder zulässt, dessen oder deren Höchstabmessungen die in § 11.02 Nummer 1 genannten Maße überschreiten,

b)
eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, der entgegen § 11.02 Nummer 3.2 Buchstabe b Satz 2 oder Nummer 3.4 Buchstabe c Satz 2 am schiebenden Fahrzeug einen Schubleichter längsseits gekuppelt mitführt, der beladen ist,

c)
eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, der entgegen § 11.02 Nummer 3.3 Buchstabe d in den dort genannten Fällen nicht mit den dort genannten Antrieben oder Bugsteueranlagen ausgerüstet ist oder auf dem die Verteilung der Leistung der Bugsteueranlagen in den dort genannten Fällen nicht der dort genannten Verteilung entspricht,

d)
eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, dessen Fahrzeugzusammenstellung nicht den Vorgaben des § 11.02 Nummer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa entspricht, oder

18.
anordnet oder zulässt, dass die Fahrt mit einem Schubverband entgegen § 11.02 Nummer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Buchstabe d oder e angetreten wird."



 

Zitierungen von Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 7. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 7. RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... 2, die in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 genannten Beschlüsse sowie Artikel 3 treten am 1. Dezember 2016 in Kraft. (2) Artikel 4, der in Artikel 4 genannte Beschluss ...
 
Zitat in folgenden Normen

Achte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 30.03.2017 BGBl. 2017 II S. 322
Artikel 2 8. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nummer 1 wird ...