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Artikel 5 - Siebte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (7. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 42 Nummer 1 und 2 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 2 Absatz 4 wird die Angabe „§ 1.20 und 11.03 Nr. 2" durch die Wörter „§§ 1.20 und 11.03 Nummer 3" ersetzt.
- 2.
- Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,".
- bb)
- Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a bis 7d eingefügt:
- „7a.
- entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, nicht jederzeit gewährleistet,
- 7b.
- entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachweist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,
- 7c.
- entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 4 das Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den aktuellen Stauplan nicht an Bord eines Fahrzeugs, das Container befördert, mitführt oder auf Verlangen lesbar macht,
- 7d.
- entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 5 die dort genannten Stabilitätsunterlagen nicht mitführt,".
- cc)
- Die bisherigen Nummern 7a und 7b werden die Nummern 7e und 7f.
- b)
- Absatz 6 Nummer 11 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
- „e)
- für das entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,".
Zitierungen von Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 7. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
7. RhMosSchRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8 7. RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... 2016 in Kraft. (2) Artikel 4, der in Artikel 4 genannte Beschluss sowie die Artikel 5 und 6 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am ...
Zitat in folgenden Normen
Achte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 30.03.2017 BGBl. 2017 II S. 322
Artikel 4 8. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
... vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Nummer 15 wird ...
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