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Artikel 2 - Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (15. LuftVGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2016 LuftVZO § 40, § 44, § 45d (neu), § 47, § 53, § 81, § 82, § 108, mWv. 21. April 2017 § 61, § 62, § 63, § 66, § 67, § 68, § 108

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Vierte Abschnitt der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 21.04.2017

 
a)
Im 2. Unterabschnitt wird die Angabe

„Nichtgewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen"

durch die Angabe „(weggefallen)" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Im 7. Unterabschnitt wird die Angabe

„Einrichtung von Bodenfunkstellen"

durch die Angabe „(weggefallen)" ersetzt.

1a.
In § 40 Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort „Flughafenbetriebsabwicklung" ein Komma und die Wörter „einschließlich eines Gutachtens zur Luftraumkapazität" eingefügt.

2.
§ 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Flughafen darf erst in Betrieb genommen werden, wenn

1.
die Genehmigungsbehörde dies auf Grund einer Abnahmeprüfung gestattet hat und

2.
ein Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Anhang II ADR.AR.C.035 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Europäischen Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist."

3.
Nach § 45c wird folgender § 45d eingefügt:

„§ 45d Flugplätze im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008

§ 45 Absatz 4 und die §§ 45a bis 45c finden keine Anwendung auf Flugplätze, denen ein Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erteilt worden ist."

4.
Nach § 47 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die zuständige Luftfahrtbehörde führt die Aufsicht über das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Erteilung des Zeugnisses nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 nach den Vorgaben von Anhang II ADR.AR.C.005 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014. Hierzu richtet die zuständige Luftfahrtbehörde insbesondere ein Aufsichtsprogramm nach Anhang II ADR.AR.C.010 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 ein, in dessen Rahmen sie mindestens alle vier Jahre Audits und Inspektionen durchführt."

5.
Dem § 53 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Für Verkehrslandeplätze, für die ein Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erforderlich ist, gelten § 44 Absatz 1 Nummer 2 und die §§ 45d und 47 Absatz 2a entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 21.04.2017

6.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „in allen Fällen" werden gestrichen.

bb)
Die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" werden durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird Absatz 3.

7.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes" durch die Wörter „für die gewerbliche Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht durch Luftfahrtunternehmen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008" ersetzt.

cc)
Nummer 6 wird aufgehoben.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Weitere Nachweise, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu erbringen sind, bleiben unberührt."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

8.
In § 63 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.

9.
Die Zwischenüberschrift vor § 66 wird wie folgt gefasst:

„2.
(§§ 66 bis 68 weggefallen)".

10.
Die §§ 66 bis 68 werden aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
Die Zwischenüberschrift vor § 81 wird wie folgt gefasst:

„7.
(§§ 81 und 82 weggefallen)".

12.
Die §§ 81 und 82 werden aufgehoben.

13.
§ 108 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 21.04.2017

 
a)
In Nummer 9 werden die Wörter „oder Inhaber einer Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nummer 11 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 2 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 15. LuftVGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 15. LuftVGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 15. LuftVGÄndG Inkrafttreten
...  (3) Artikel 1 Nummer 4, 5, 10 Buchstabe b und c sowie Nummer 13 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6 bis 10 und 13 Buchstabe a und Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 12 EndLaNOG Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, werden die Wörter ...