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Artikel 2 - Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (15. LuftVGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2016 LuftVZO § 40, § 44, § 45d (neu), § 47, § 53, § 81, § 82, § 108, mWv. 21. April 2017 § 61, § 62, § 63, § 66, § 67, § 68, § 108
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Vierte Abschnitt der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 21.04.2017
- a)
- Im 2. Unterabschnitt wird die Angabe
„Nichtgewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen"
durch die Angabe „(weggefallen)" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Im 7. Unterabschnitt wird die Angabe
„Einrichtung von Bodenfunkstellen"
durch die Angabe „(weggefallen)" ersetzt.
- 1a.
- In § 40 Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort „Flughafenbetriebsabwicklung" ein Komma und die Wörter „einschließlich eines Gutachtens zur Luftraumkapazität" eingefügt.
- 2.
- § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Flughafen darf erst in Betrieb genommen werden, wenn
- 1.
- die Genehmigungsbehörde dies auf Grund einer Abnahmeprüfung gestattet hat und
- 2.
- ein Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Anhang II ADR.AR.C.035 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Europäischen Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist."
- 3.
- Nach § 45c wird folgender § 45d eingefügt:
„§ 45d Flugplätze im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
§ 45 Absatz 4 und die §§ 45a bis 45c finden keine Anwendung auf Flugplätze, denen ein Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erteilt worden ist." - 4.
- Nach § 47 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Die zuständige Luftfahrtbehörde führt die Aufsicht über das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Erteilung des Zeugnisses nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 nach den Vorgaben von Anhang II ADR.AR.C.005 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014. Hierzu richtet die zuständige Luftfahrtbehörde insbesondere ein Aufsichtsprogramm nach Anhang II ADR.AR.C.010 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 ein, in dessen Rahmen sie mindestens alle vier Jahre Audits und Inspektionen durchführt."
- 5.
- Dem § 53 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Für Verkehrslandeplätze, für die ein Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erforderlich ist, gelten § 44 Absatz 1 Nummer 2 und die §§ 45d und 47 Absatz 2a entsprechend."
abweichendes Inkrafttreten am 21.04.2017
- 6.
- § 61 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „in allen Fällen" werden gestrichen.
- bb)
- Die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" werden durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird Absatz 3.
- 7.
- § 62 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- bb)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes" durch die Wörter „für die gewerbliche Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht durch Luftfahrtunternehmen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008" ersetzt.
- cc)
- Nummer 6 wird aufgehoben.
- dd)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Weitere Nachweise, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu erbringen sind, bleiben unberührt."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 8.
- In § 63 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.
- 9.
- Die Zwischenüberschrift vor § 66 wird wie folgt gefasst:
- 10.
- Die §§ 66 bis 68 werden aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 11.
- Die Zwischenüberschrift vor § 81 wird wie folgt gefasst:
- 12.
- Die §§ 81 und 82 werden aufgehoben.
- 13.
- § 108 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 21.04.2017
- a)
- In Nummer 9 werden die Wörter „oder Inhaber einer Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Nummer 11 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 2 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 15. LuftVGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
15. LuftVGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 15. LuftVGÄndG Inkrafttreten
... (3) Artikel 1 Nummer 4, 5, 10 Buchstabe b und c sowie Nummer 13 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6 bis 10 und 13 Buchstabe a und Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 12 EndLaNOG Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, werden die Wörter ...
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