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Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung (2. GeflPestVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5, 8, 9 Buchstabe b, Nummer 10, 11, 12, 13, 17, 18, 20 und 23, des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 sowie des § 38 Absatz 6, davon § 6 Absatz 1 Nummer 10 und Nummer 20 Buchstabe a und b auch in Verbindung mit § 38 Absatz 1, des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 2178) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


Artikel 1



Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), die zuletzt durch Artikel 388 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden im abschließenden Satzteil die Wörter „hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1" durch die Wörter „hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert," ersetzt.

b)
In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „des Subtyps H5N1" durch die Wörter „der Subtypen H5 oder H7" ersetzt.

2.
In § 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „nicht ausschließlich in Ställen" gestrichen.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass

1.
die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten gehaltenen Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden und

2.
die Örtlichkeit, an der die jeweilige Veranstaltung abgehalten wird, nach dem Ende der jeweiligen Veranstaltung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert wird, es sei denn, die jeweilige Veranstaltung findet in geschlossenen Räumen statt.

Für den Veranstalter einer Geflügelausstellung, eines Geflügelmarktes oder einer Veranstaltung ähnlicher Art gilt § 3 entsprechend."

bb)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Geflügelausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die

1.
in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die jeweilige Veranstaltung stattfindet, oder

2.
in einem Kreis gelegen ist, der an einen Kreis im Sinne der Nummer 1 angrenzt."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vor der Veranstaltung" durch die Wörter „vor der jeweiligen Veranstaltung" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die zuständige Behörde kann für

1.
Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art anordnen, dass

a)
die jeweilige Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird,

b)
die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten, anderen gehaltenen Vögel als Enten und Gänse auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersucht werden,

c)
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten gehaltenen Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden,

2.
Enten und Gänse, die auf einer Geflügelausstellung aufgestellt werden sollen, eine Untersuchung auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus anordnen,

soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend."

d)
In Absatz 5a wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „Satz 1 und 2" ersetzt.

4.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art oder einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art" durch die Wörter „auf einer Geflügelausstellung, einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden jeweils die Wörter „vor der Veranstaltung" durch die Wörter „vor der jeweiligen Veranstaltung" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „die Veranstaltung" durch die Wörter „die jeweilige Veranstaltung" ersetzt.

5.
Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung im Falle von Tauben unter dem Vorbehalt des Widerrufs von einer Tötungsanordnung absehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie ordnet stattdessen

1.
die Aufstallung der Tauben,

2.
die Untersuchung der Tauben auf aviäres Influenzavirus

an.
Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Absatz 2 entsprechend."

6.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
kann die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

b)
Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ferner gilt Satz 1 Nummer 5 nicht

1.
für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird, und

2.
für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des Sperrbezirks erzeugt worden sind."

7.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde

 
aa)
dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und

bb)
die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,".

b)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde

a)
dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und

b)
die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,".

8.
In § 25 Satz 2 werden die Wörter „unter der Nummer 6.1" gestrichen.

9.
§ 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 21 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 5 und Absatz 5 gilt entsprechend."

10.
§ 28 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

„bb)
die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde

aaa)
dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und

bbb)
die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,".

11.
§ 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich festgestellt worden ist, die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung, die Sendungen von Eintagsküken beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission.""

12.
§ 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich festgestellt worden ist, die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 2009/158/EG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission.""

13.
§ 32a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes mit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand

1.
frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen Vogelhaltung oder

2.
im Falle leerstehender Gebäude oder Einrichtungen zur Haltung von Vögeln frühestens 30 Tage nach Erlass der Anordnung

wiederbelegt werden dürfen."

14.
In § 35 Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:

„1.
ordnet die zuständige Behörde eine Untersuchung nach Kapitel IV Nummer 8.5 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG an,

2.
kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

a)
unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung,

b)
zusätzlich zu den Untersuchungen nach Nummer 1 eine serologische und virologische Untersuchung

der gehaltenen Vögel des Bestandes anordnen,".

15.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 1 bei den gehaltenen Vögeln zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen, frühestens 21 Tage nach dem letzten Nachweis von hochpathogenem aviärem Influenzavirus, jeweils eine virologische Untersuchung an Proben von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung mit negativem Ergebnis auf aviäres Influenzavirus durchgeführt worden ist,".

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Nach Ablauf von mindestens 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks gelten für diesen die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend, soweit

1.
die gehaltenen Vögel des Seuchenbestandes nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und

2.
die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 Buchstabe a, im Falle der Nummer 2 mit negativem Ergebnis, durchgeführt worden sind."

16.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde

a)
dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und

b)
die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,".

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung im Falle von Tauben unter dem Vorbehalt des Widerrufs von einer Tötungsanordnung absehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie ordnet stattdessen

1.
die Aufstallung der Tauben,

2.
die Untersuchung der Tauben auf aviäres Influenzavirus

an.
Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Absatz 2 entsprechend."

17.
§ 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

„aa)
die für den Bestimmungsort oder, im Falle der Schlachtung, die für die Schlachtstätte zuständige Behörde

aaa)
dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und

bbb)
im Falle der Schlachtung die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet und".

18.
§ 48 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend."

19.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
kann die zuständige Behörde die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,".

b)
In Absatz 6 wird das Wort „Sperrgebiet" durch das Wort „Sperrbezirk" ersetzt.

20.
In § 57 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Richtlinie 90/539/EWG" durch die Wörter „Richtlinie 2009/158/EG" ersetzt.

21.
In § 58 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Kapitel V und VII" durch die Wörter „Kapitel V und VIII" ersetzt.

22.
In § 59 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „unter Nummer 6.1" gestrichen.

23.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,".

b)
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „entgegen § 3 Nummer 1" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2," eingefügt.

c)
In Nummer 6 werden nach den Wörtern „entgegen § 3 Nummer 2" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2," eingefügt.

d)
In Nummer 7 werden nach den Wörtern „entgegen § 3 Nummer 3" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2," eingefügt.

e)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
entgegen § 6 Nummer 4, 5, 6 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Gerätschaft, ein Verladeplatz, ein Stall, eine Einrichtung, ein Gegenstand, ein Fahrzeug, eine Maschine, ein Raum oder ein Behälter gereinigt oder desinfiziert wird,".

f)
Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:

„14a.
entgegen § 6 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass eine Schadnagerbekämpfung durchgeführt oder eine Aufzeichnung gemacht wird,".

g)
In Nummer 15 wird die Angabe „Nummer 1" gestrichen.

h)
Nummer 17 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5" werden durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 oder 5 oder Absatz 5 Satz 2" ersetzt.

bb)
Die Wörter „§ 21 Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 4" werden durch die Wörter „§ 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3" ersetzt.

cc)
Nach der Angabe „§ 32a" wird die Angabe „Absatz 1" gestrichen.

dd)
Die Wörter „§ 46 Absatz 1, 2 Absatz 4" werden durch die Wörter „§ 46 Absatz 1, 2, 2a Satz 2, Absatz 4" ersetzt.

ee)
Die Wörter „Satz 2 oder § 55" werden durch die Angabe „Satz 2, § 55" ersetzt.

ff)
Nach der Angabe „§ 62," werden die Wörter „oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" eingefügt.

i)
Nummer 19 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „§ 30 Absatz 2a" werden die Wörter „, § 48 Absatz 4 Satz 2" eingefügt.

bb)
Nach der Angabe „§ 28," werden die Wörter „auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach" eingefügt.

cc)
Nach den Wörtern „§ 29 Absatz 1 oder Absatz 2," werden die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach" eingefügt.

j)
In Nummer 22 werden nach der Angabe „§ 30 Absatz 2a" die Wörter „, § 48 Absatz 4 Satz 2" eingefügt.

24.
Anlage 1 Nummer 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

1. Große Hühner

AltsteirerDeutsche Reichshühner Ostfriesische Möwen
AndalusierDeutsche Sperber Ramelsloher
Appenzeller Spitzhauben DominikanerRheinländer
AugsburgerHamburger Hühner Sachsenhühner
BarnevelderItalienerSulmtaler
Bergische Kräher KrüperSundheimer
Bergische Schlotterkämme LakenfelderThüringer Barthühner
BrakelMechelnerVorwerkhühner
Deutsche Lachshühner MinorkaWestfälische Totleger
Deutsche Langschan OrpingtonWyandotten


 
2. Puten

BronzeputenCröllwitzer Puten Deutsche Puten


 
3. Gänse

Bayerische Landgänse Emdener Gänse Pommerngänse
Deutsche Legegänse Leinegänse 
Diepholzer Gänse Lippegänse 


 
4. Enten

AylesburyentenLaufentenRouenenten
Deutsche Pekingenten OrpingtonentenWarzenenten".
HochbrutflugentenPommernenten 



Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Juli 2016.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt