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§ 7 - BaFin-Hinweisgeberverordnung (BaFinHwgebV)

V. v. 02.07.2016 BGBl. I S. 1572 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.07.2021 BGBl. I S. 3207, 4455
Geltung ab 03.07.2016; FNA: 7610-15-7 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7 Weitergabe von Daten



(1) Die Bundesanstalt richtet angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten der meldenden Person und der Person, die Gegenstand einer Meldung ist, ein.

(2) 1Werden im Zusammenhang mit einer Verstoßmeldung außerhalb der Bundesanstalt Daten weitergegeben, darf die Identität der meldenden Person oder der Person, die Gegenstand der Verstoßmeldung ist, weder unmittelbar noch mittelbar offengelegt werden, es sei denn, eine derartige Offenlegung erfolgt

1.
nach § 4d Absatz 3 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes oder § 53 Absatz 3 Satz 3 des Geldwäschegesetzes,

2.
nachdem die meldende Person in die Weitergabe der ihre Identität betreffender Daten eingewilligt hat oder

3.
nach den Artikeln 27 bis 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

2Im Falle einer Weitergabe im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 informiert die Bundesanstalt die meldende Person über die Weitergabe. 3Die Information der meldenden Person nach Satz 2 unterbleibt, wenn die Strafverfolgungsbehörde, die zuständige Behörde oder das Gericht der Bundesanstalt mitgeteilt haben, dass durch diese Information die entsprechenden Ermittlungen, Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährdet würden. 4Der meldenden Person sind mit der Information zugleich die Gründe für die Weitergabe bekannt zu geben. 5Ist die Verstoßmeldung anonym erfolgt, steht dies einer Weitergabe der Verstoßmeldung nicht entgegen.

(3) In Fällen, in denen die meldende Person beispielsweise aufgrund einer außergewöhnlichen Bedrohungslage besonders gefährdet ist, sollen die speziellen Beschäftigten im Sinne des § 1 geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Identität der meldenden Person oder die Informationen, aus denen mittelbar oder unmittelbar die Identität abgeleitet werden kann, auch innerhalb der Bundesanstalt zu schützen.



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Frühere Fassungen von § 7 BaFinHwgebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2021 (28.09.2021)Berichtigung der Verordnung zur Änderung der BaFin-Verstoßmeldeverordnung
vom 09.09.2021 BGBl. I S. 4455
aktuell vorher 31.07.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der BaFin-Verstoßmeldeverordnung
vom 26.07.2021 BGBl. I S. 3207
aktuellvor 31.07.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 BaFinHwgebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BaFinHwgebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BaFinHwgebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BaFinHwgebV Zusammenarbeit mit anderen Behörden (vom 31.07.2021)
... Weiterleitung setzt die Bundesanstalt die meldende Person unverzüglich in Kenntnis. § 7 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Ist die Meldung anonym erfolgt, steht dies einer Weitergabe der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der BaFin-Verstoßmeldeverordnung
V. v. 26.07.2021 BGBl. I S. 3207, 4455
Artikel 1 BaFinVerstMeldVÄndV (vom 31.07.2021)
... der durch die Meldung betroffenen Personen vereinbar sind." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... erfolgte Weiterleitung setzt die Bundesanstalt die meldende Person unverzüglich in Kenntnis. § 7 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Ist die Meldung anonym erfolgt, steht dies einer Weitergabe der Meldung nicht ...