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§ 7 - BaFin-Hinweisgeberverordnung (BaFinHwgebV)
V. v. 02.07.2016 BGBl. I S. 1572 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.07.2021 BGBl. I S. 3207, 4455
Geltung ab 03.07.2016; FNA: 7610-15-7 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 03.07.2016; FNA: 7610-15-7 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7 Weitergabe von Daten
(1) Die Bundesanstalt richtet angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten der meldenden Person und der Person, die Gegenstand einer Meldung ist, ein.
(2) 1Werden im Zusammenhang mit einer Verstoßmeldung außerhalb der Bundesanstalt Daten weitergegeben, darf die Identität der meldenden Person oder der Person, die Gegenstand der Verstoßmeldung ist, weder unmittelbar noch mittelbar offengelegt werden, es sei denn, eine derartige Offenlegung erfolgt
- 1.
- nach § 4d Absatz 3 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes oder § 53 Absatz 3 Satz 3 des Geldwäschegesetzes,
- 2.
- nachdem die meldende Person in die Weitergabe der ihre Identität betreffender Daten eingewilligt hat oder
- 3.
- nach den Artikeln 27 bis 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
(3) In Fällen, in denen die meldende Person beispielsweise aufgrund einer außergewöhnlichen Bedrohungslage besonders gefährdet ist, sollen die speziellen Beschäftigten im Sinne des § 1 geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Identität der meldenden Person oder die Informationen, aus denen mittelbar oder unmittelbar die Identität abgeleitet werden kann, auch innerhalb der Bundesanstalt zu schützen.
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Änderung der BaFin-Verstoßmeldeverordnung B. v. 9. September 2021 BGBl. I S. 4455 m.W.v. 31. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 7 BaFinHwgebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.07.2021 (28.09.2021) | Berichtigung der Verordnung zur Änderung der BaFin-Verstoßmeldeverordnung vom 09.09.2021 BGBl. I S. 4455 |
aktuell vorher | 31.07.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der BaFin-Verstoßmeldeverordnung vom 26.07.2021 BGBl. I S. 3207 |
aktuell | vor 31.07.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BaFinHwgebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BaFinHwgebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BaFinHwgebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BaFinHwgebV Zusammenarbeit mit anderen Behörden (vom 31.07.2021)
... Weiterleitung setzt die Bundesanstalt die meldende Person unverzüglich in Kenntnis. § 7 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Ist die Meldung anonym erfolgt, steht dies einer Weitergabe der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der BaFin-Verstoßmeldeverordnung
V. v. 26.07.2021 BGBl. I S. 3207, 4455
Artikel 1 BaFinVerstMeldVÄndV (vom 31.07.2021)
... der durch die Meldung betroffenen Personen vereinbar sind." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... erfolgte Weiterleitung setzt die Bundesanstalt die meldende Person unverzüglich in Kenntnis. § 7 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Ist die Meldung anonym erfolgt, steht dies einer Weitergabe der Meldung nicht ...
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