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§ 8 - BaFin-Hinweisgeberverordnung (BaFinHwgebV)
V. v. 02.07.2016 BGBl. I S. 1572 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.07.2021 BGBl. I S. 3207, 4455
Geltung ab 03.07.2016; FNA: 7610-15-7 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 03.07.2016; FNA: 7610-15-7 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 8 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
(1) 1Fällt der Hinweis der meldenden Person nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt nach § 4d Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, so leitet die Bundesanstalt die Meldung innerhalb einer angemessenen Frist unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person an die jeweilige für die weitere Bearbeitung des Verstoßes zuständige Stelle weiter. 2Die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person ist dann entbehrlich, wenn vor Weiterleitung die meldende Person in eine Offenlegung für den Fall der Weiterleitung an eine zuständige Behörde eingewilligt hat. 3Über die erfolgte Weiterleitung setzt die Bundesanstalt die meldende Person unverzüglich in Kenntnis. 4§ 7 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 5Ist die Meldung anonym erfolgt, steht dies einer Weitergabe der Meldung nicht entgegen.
(2) 1Die Bundesanstalt arbeitet im Rahmen von Verstoßmeldungen mit anderen Behörden zusammen, die daran beteiligt sind, Arbeitnehmer oder Personen, die Gegenstand einer Verstoßmeldung sind, vor Benachteiligung zu schützen. 2Dabei unterstützt die Bundesanstalt die meldende Person mit deren Zustimmung gegenüber der anderen Behörde insbesondere durch Bestätigung, dass die meldende Person gegenüber der Bundesanstalt als Informant aufgetreten ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der BaFin-Verstoßmeldeverordnung V. v. 26. Juli 2021 BGBl. I S. 3207, 4455 m.W.v. 31. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 8 BaFinHwgebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.07.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der BaFin-Verstoßmeldeverordnung vom 26.07.2021 BGBl. I S. 3207 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 BaFinHwgebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BaFinHwgebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BaFinHwgebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der BaFin-Verstoßmeldeverordnung
V. v. 26.07.2021 BGBl. I S. 3207, 4455
Artikel 1 BaFinVerstMeldVÄndV (vom 31.07.2021)
... abgeleitet werden kann, auch innerhalb der Bundesanstalt zu schützen." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz ...
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