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Artikel 9 - Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (2. BRBG k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
(12-2)
In § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter „dreißigtausend Euro" ersetzt.
In § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter „dreißigtausend Euro" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 9 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 2. BRBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. BRBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 30 2. BRBG Auflösung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999
... Die Artikel 9 und 11 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. ...
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