Artikel 9 - Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (2. BRBG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2016 VerbrVerbG § 6

(12-2)

In § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter „dreißigtausend Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 9 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 2. BRBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BRBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 30 2. BRBG Auflösung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999
...  Die Artikel 9 und 11 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. ...


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