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Artikel 46 - Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (2. BRBG k.a.Abk.)

Artikel 46 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"


Artikel 46 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2016 MuKStiftG § 1, § 6, § 9

(2172-3)

Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Bonn" durch das Wort „Berlin" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „180 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe „92.033.000 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „1 Million Deutsche Mark" durch die Angabe „511.000 Euro" ersetzt.

3.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „vier" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.



 

Zitierungen von Artikel 46 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 46 2. BRBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BRBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)
G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 3 PKoFoG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594 ) geändert worden ist, werden die Wörter „gilt bei fehlender Deckung des Kontos ...